Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB

 

Tenor

1. Das mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

2. Der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 25. November 2003 über die Befreiung vom Vollzugsverbot wird aufgehoben.

3. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf

xxx,–EUR

(in Worten: xxx Euro)

festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.

 

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 – hier per Fax eingegangen am gleichen Tage – hat die Beteiligte zu 1. über ihre Verfahrensbevollmächtigte den beabsichtigten Erwerb von insgesamt 75,1% der Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 3. nach § 39 GWB bei der Beschlussabteilung angemeldet.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Beschlussabteilung festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (§ 35 GWB). Mit Schreiben vom 6. November 2003 hat die Beschlussabteilung der Anmelderin mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist (§ 40 Abs. 1 GWB).

3. Die Gartenfrisch Jung GmbH, Jagsthausen, ist auf den Antrag ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Oktober 2003, mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 zu dem Verfahren beigeladen worden.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2003 ist die Beschlussabteilung dem Antrag der Beteiligten zu 1., die Zusammenschlussbeteiligten vom Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB zu befreien, unter Auflagen gefolgt.

A. Die beteiligten Unternehmen

5. Bonduelle Frais Investissements S.A., Villeneuve d'Asqc (Bonduelle), ist eine Konzerntochter (99,98 %) der Bonduelle SCA, Renescure (F). Bonduelle ist auf dem Gebiet der Gemüseverarbeitung zu Konserven, Tiefkühlgemüse sowie der Herstellung von frischen Produkten aus Salat und Gemüse tätig. Bonduelle erzielte im letzten Geschäftsjahr (2001/2002) weltweite Umsatzerlöse von ca. 1.250 Mio. EUR, davon in der EU […] Mio. EUR und in Deutschland […] Mio. EUR. Im Bereich der Herstellung von frischen Produkten aus Gemüse und Salat wurden im Kalenderjahr 2002 Umsätze in Höhe von […] Mio. EUR in Deutschland erzielt.

6. Die Süd-Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft mbH, Stuttgart (Süd-KB), ist eine Kapitalbeteiligungs-Gesellschaft, die überwiegend Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen hält. Sie ist eine 100 %-Tochter der Landesbank Baden-Württemberg, an der das Land Baden-Württemberg, der Sparkassenverband Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart beteiligt sind. Die Süd-KB ist Gesellschafterin der Vita-Holding GmbH mit einem Anteil von 24,9%. Die Landesbank Baden-Württemberg erzielte im Geschäftsjahr 2002 weltweite Umsatzerlöse in Höhe von 18.114 Mio. EUR, davon in der EU […] Mio. EUR und in Deutschland […] Mio. EUR.

7. Die Vita Holding GmbH, Reutlingen, ist im Wesentlichen in der Herstellung und dem Vertrieb von küchenfertigen Salat- und Gemüsemischungen für den Lebensmitteleinzelhandel und den Bereich Großverbraucher (Hotellerie, Gastronomie und Catering) tätig. Geringe Umsätze werden mit Zusatzprodukten wie Dressings, süßen Nachtischen, Bratlingen und Soja-Produkten erzielt. Im Geschäftsjahr 2002/2003 erzielte Vita einen weltweiten Umsatz von 72,7 Mio. EUR. Dieser wurde fast vollständig in Deutschland erzielt.

8. Herr Jochen Stephan ist Gesellschafter der Vita Holding GmbH. Seine Geschäftsanteile belaufen sich auf 65,1%.

9. Herr Carsten Schöne ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Vita Holding GmbH. Sein Geschäftsanteil beträgt 10%.

 

Entscheidungsgründe

B. Anwendungsbereich des GWB

10. Die Anwendbarkeit des GWB ergibt sich zum einen – da die Beteiligte zu 1. und 3. in Deutschland Umsätze erzielen – aus der Inlandswirkung gemäß § 130 Abs. 2 GWB, zum anderen nach Art. 21 Abs. 2 Unterabsatz 1 FKVO i.V.m. § 35 Abs. 3 GWB aus der Nichtzuständigkeit der EU-Kommission, da die Umsatzschwellen nach Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO nicht erreicht werden.

11. Die Aufgreifschwellen des § 35 Abs. 1 GWB werden hingegen überschritten, da die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr insgesamt mehr als 500 Mio. EUR weltweite und wenigstens eines über 25 Mio. EUR inländische Umsatzerlöse erzielten. De-minimis- und Bagatellmarktklausel sind nicht anwendbar, so dass das Vorhaben nach § 39 GWB anmeldepflichtig ist.

C. Zusammenschlusstatbestand

12. Die Beteiligte zu 1. beabsichtigt den Erwerb von 75,1 % der Anteile an der Beteiligten zu 3. Zunächst ist geplant, […].

13. Das Vorhaben erfüllt im ersten Schritt […] den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 a) (Anteilserwerb) sowie Abs. 1 Nr. 2 GWB (Kontrollerwerb). […]. Im zweiten Erwerbsschritt […] wird der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. Nr. 2 GWB (Erwerb der alleinigen Kontrolle) verwirklicht. Der im dritten Schritt […].

D. Fusionskontrollrechtliche Beurteilung

14. Durch das Vorhaben werden marktbeherrschende Stellungen auf den relevanten Märkten weder begründet noch verstärkt, so dass die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfüllt sind.

I. Marktabgrenzung

Der ...

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