Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag vom 05.03.1999 auf Erteilung der Erlaubnis zu einem Kartell nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
1. Der Antrag der Süddeutsche Zeitung GmbH, der Axel Springer Verlag AG und der Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main auf Erteilung der Erlaubnis eines Kartells nach § 7 Abs. 1 GWB für die Anzeigenkombination „Stellenmarkt für Deutschland” wird zurückgewiesen.
2. Die Gebühr für die Entscheidung wird auf
20.000,– DM |
(in Worten: zwanzigtausend Deutsche Mark) |
(nachrichtlich: 10.225,83 Euro) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
A.
I. Die drei Verlagsunternehmen Süddeutsche Zeitung GmbH, München, (nachfolgend: SZ GmbH) Axel Springer Verlag AG, Hamburg, (nachfolgend: ASV AG) und Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (nachfolgend: DuV) beabsichtigen, eine Anzeigenkombination für Stellenanzeigen, die für ein überregionales Verbreitungsgebiet bestimmt sind, unter der Bezeichnung „Stellenmarkt für Deutschland” zu betreiben.
Die Zusammenarbeit von SZ GmbH, ASV AG und DuV (nachfolgend zusammengefaßt: Antragsteller) soll auf der Grundlage eines Vertragswerks erfolgen, das die folgenden einzelnen Verträge umfaßt:
- Rahmenvereinbarung zwischen den Antragstellern und dem von ihnen gegründeten drittelparitätischen Gemeinschaftsunternehmen „Stellenmarkt für Deutschland GmbH” mit zwei Anlagen (nachfolgend: Rahmenvereinbarung),
- Satzung der „Stellenmarkt für Deutschland GmbH” (nachfolgend: Satzung),
- Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der „Stellenmarkt für Deutschland GmbH” (nachfolgend: Geschäftsordnung),
- Gesellschaftervereinbarung über Ausstattung der „Stellenmarkt für Deutschland GmbH” mit benötigten Eigenmitteln (nachfolgend: Gesellschaftervereinbarung).
Stellenanzeigen, die im Rahmen der geplanten Anzeigenkombination Stellenmarkt für Deutschland aufgegeben werden, sollen – gemäß der Rahmenvereinbarung – jeweils in den Wochenendausgaben der von der SZ GmbH herausgegebenen Abonnement-Tageszeitung „Süddeutsche Zeitung” (nachfolgend: SZ), der von der ASV AG herausgegebenen Abonnement-Tageszeitung „Die Welt” und der ebenfalls von der ASV AG herausgegebenen Sonntagszeitung „Welt am Sonntag” (nachfolgend zusammengefaßt: Welt/WamS) sowie der von der DuV herausgegebenen Abonnement-Tageszeitung „Frankfurter Rundschau” (nachfolgend: FR) veröffentlicht werden. Die gleichzeitige Veröffentlichung der Anzeigen in den genannten Titeln erfolgt auf der Grundlage von zuvor von den Antragstellern gemeinsam festgelegten Konditionen, zu denen insbesondere ein einheitlicher Insertionspreis pro Millimeter gehört (§ 1 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung). Der mit der Anzeigenkombination erwirtschaftete Erlös wird nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel unter den Antragstellern aufgeteilt (§ 4 der Rahmenvereinbarung).
Die Antragsteller sind rechtlich frei, regionale und überregionale Stellenanzeigen auch einzeln in ihren jeweiligen Zeitungen zu veröffentlichen. Sie verpflichten sich bei dieser Einzelvermarktung von Stellenanzeigen zur Einhaltung der Listenpreise für ihre jeweils an der Anzeigenkombination Stellenmarkt für Deutschland teilnehmenden Zeitungen (§ 3 der Rahmenvereinbarung).
Die Antragsteller beabsichtigen, das drittelparitätische Gemeinschaftsunternehmen „Stellenmarkt für Deutschland GmbH”, Frankfurt am Main (nachfolgend: Gemeinschaftsunternehmen) zu gründen. In der Rahmenvereinbarung verpflichten sich die Antragsteller, die marktbezogene Durchführung der Anzeigenkombination Stellenmarkt für Deutschland auf das Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird von den Antragstellern u.a. damit beauftragt, die Akquisition, Vermittlung und Verwaltung der im Rahmen dieser Anzeigenkombination aufgegebenen Stellenanzeigen durchzuführen. Zu diesem Zweck soll das Gemeinschaftsunternehmen u.a. den Aufbau und die Leitung eines Außendienstes für die Stellenanzeigenkombination übernehmen (§ 2 der Satzung). Es soll die eingehenden Anzeigenaufträge verwalten und abwickeln und ist darüber hinaus für das Inkasso sowie für die Weiterleitung der Erlöse an die Antragsteller zuständig (§ 1 der Rahmenvereinbarung). Das Gemeinschaftsunternehmen soll ferner Werbemaßnahmen für die Stellenanzeigenkombination entwickeln und durchführen, den Kundenkreis betreuen und die Geschäftsführung und Verwaltung der Anzeigenkombination wahrnehmen. Für seine Geschäftstätigkeit erhält das Gemeinschaftsunternehmen einen festgelegten Anteil der auf die jeweiligen Antragsteller entfallenden Erlöse aus den im Rahmen der Anzeigenkombination veröffentlichten Stellenanzeigen (§ 4 der Rahmenvereinbarung).
In der Gesellschaftervereinbarung verpflichten sich die Antragsteller, das Gemeinschaftsunternehmen mit den benötigten Eigenmitteln auszustatten. Zwischen den Antragstellern besteht außerdem Einvernehmen darüber, daß Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens nur sein darf, wer zugleich mit einer der genannten Zeitung...