Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 25.08.1999; Aktenzeichen B 6-22131 M 49/99)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts, 6. Beschlussabteilung, vom 25.8.1999 – B 6-22131 M 49/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten und die den Beigeladenen erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Beschwerdeführerinnen sind große Verlagsunternehmen. Jedes von ihnen gibt eine überregionale Abonnementszeitung heraus, die Beschwerdeführerin zu 1) die „Süddeutsche Zeitung” (SZ), die Beschwerdeführerin zu 2) die „Frankfurter Rundschau” (FR) und die Beschwerdeführerin zu 3) „Die Welt” (Welt) sowie als Sonntagszeitung die „Welt am Sonntag” (Wams). Stellenanzeigen veröffentlichen sie jeweils in der sonnabends erscheinenden Wochenendausgabe. Die Wams, die nur in der Kombination Welt/WamS und nicht einzeln belegt werden kann, enthält sie am Erscheinungstag. Die Stellenanzeigen sind in einem extra gefalteten Teil der Zeitung zusammengefasst, einem in der Fachsprache sog. Buch. Es, steht unter einem bestimmten Titel, bei der SZ „Bildung und Beruf”, bei der Welt „Berufs Welt”, bei der Wams „Gehalt & Karriere”, bei der FR „Berufs Rundschau”, und ist auf den Anzeigenseiten mit einer Überschrift gekennzeichnet, bei der SZ mit „Stellenmarkt”, bei der Welt, der Wams und der FR mit „Stellenanzeigen”.

SZ, FR und Welt/WamS haben bei deutschlandweitem Vertrieb unterschiedliche regionale Verbreitungsschwerpunkte. Derjenige der SZ liegt im Wirtschaftsraum München. Sie ist dort zu ca. 60 % ihrer Auflage verbreitet und in Bayern insgesamt zu ca. 66 bis 70 %. Die verkaufte Auflage der SZ belief sich im 1. Quartal 1999 laut IVW-Auflagenliste für Montag bis Freitag auf 395.055 Exemplare und für die sonnabendliche Wochenendausgabe mit dem Stellenanzeigenteil auf 559.855 Exemplare.

Die FR ist zu ca. 55 % ihrer Auflage im Ballungsraum Frankfurt am Main verbreitet und in Hessen insgesamt zu ca. 70 %. Für sie lauten die entsprechenden Angaben zur verkauften Auflage auf 178.055 Exemplare für Montag bis Freitag und 254.894 Exemplare für die am Sonnabend erscheinende Wochenendausgabe mit den Stellenanzeigen. Bei Welt und Wams liegen die Stärken im Absatz im Nordwesten (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen), wogegen sie in Bayern und Hessen weit weniger verbreitet sind. insgesamt hatte die Welt laut IVW-Auflagenliste im 1. Quartal 1999 eine verkaufte Auflage von 223.258 Exemplaren für Montag bis Sonnabend.

Die verkaufte Auflage der Wams betrug im selben Erhebungszeitraum 408.452 Exemplare.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 3) praktizieren seit 1996, ohne dass das Bundeskartellamt bisher Veranlassung gesehen hat, dagegen einzuschreiten, die Stellenanzeigenkombination „Deutschland-Stellen-Kombi”(nachfolgend: DSK) als gemeinsames Angebot. Stellenanzeigen, die in diesem Rahmen aufgegeben werden, erscheinen an dem betreffenden Wochenende sowohl in der SZ als auch in der WeltANamS. Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) wollen in Übereinstimmung mit derjenigen zu 2) in die Stellenanzeigenkombination zusätzlich die FR einbeziehen. In diesem Zusammenhang soll die bislang ohne eigenständige Unternehmensstrukturen gehandhabte Kooperation einen strukturellen Organisationsrahmen erhalten.

Die Beschwerdeführerinnen wollen unter der Firma „Stellenmarkt für Deutschland GmbH” ein drittelparitätisches Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main gründen, es mit den benötigten Eigenmitteln ausstatten und ihm das Geschäft mit der Anzeigenkombination übertragen. Es soll die Geschäftsführung und Verwaltung der Anzeigenkombination wahrnehmen und von den Beschwerdeführerinnen mit der Akquisition, Vermittlung und Verwaltung der betreffenden Stellenanzeigen beauftragt werden. Es soll dafür u.a. einen Außendienst aufbauen und lenken, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit konzipieren und durchführen, den Kundenkreis betreuen, die eingehenden Anzeigenaufträge verwalten und abwickeln sowie das Inkasso vornehmen und – zu einem vereinbarten Bewertungsschlüssel die Erlöse an die Beschwerdeführerinnen verteilen, Entgolten werden soll seine Geschäftstätigkeit mit einem festgelegten Anteil an den auf die einzelnen Beschwerdeführerinnen entfallenden Erlösen aus den in der Kombination veröffentlichten Stellenanzeigen.

Anbieten soll es die Kombinationsstellenanzeigen zu von den Beschwerdeführerinnen gemeinsam festgelegten Konditionen, insb. zu einem einheitlichen Insertionspreis pro Millimeter. Daneben sollen die Beschwerdeführerinnen weiterhin einzeln in ihren Zeitungen unbeschränkt Stellenanzeigen veröffentlichen dürfen. In der Preisgestaltung sollen sie nach der getroffenen Rahmenvereinbarung dabei frei bleiben. Dem Gemeinschaftsunternehmen ggü. sollen sie sich für ihre an der Kombination beteiligten Zeitungen zur strikten Einhaltung von Preislistentreue bei der Einzelvermarktung verpflichten. Das betreffende Vertragswerk besteht aus mehreren Einzelübereinkünften, nämlich der erwäh...

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