Entscheidungsstichwort (Thema)
Bußgeld wegen unzulässiger Beschränkung des Internethandels mit Kontaktlinsen der eigenen Marke und wegen wettbewerbswidriger Einflussnahme auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler
Tenor
I.
Mitarbeitern der Nebenbetroffenen wird zur Last gelegt, gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der ab dem 15. Juli 2005 geltenden Fassung sowie gegen Art. 81 EG verstoßen zu haben, indem sie sich an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen der Nebenbetroffenen und deren Abnehmern beteiligt haben, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt für den Handel mit Kontaktlinsen bezweckten oder bewirkten.
Dies betrifft im Einzelnen die folgenden Sachverhalte:
- Vereinbarungen mit Abnehmern über einen Ausschluss des Internethandels mit Kontaktlinsen des Typs […], später […], im Zeitraum 15.07.2005 bis 19.07.2006 (sog. „Einverständniserklärungen” bei Erstbestellung) bzw. im Zeitraum Januar – Dezember 2006 (sog. „Jahreskonditionen 2006”).
- Verhinderung des Ebay-Handels mit Kontaktlinsen des Typs […] und […] im Wege einer generellen Löschungsabrede mit Ebay im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.07.2007.
- Vereinbarung mit mindestens vier großen Internethändlern über ein Großhandelsverbot mit Kontaktlinsen der Nebenbetroffenen im Zeitraum 10.02.2006 bis 31.12.2006.
Maßnahmen der „Preispflege” im Zeitraum 01.01.2006 – 13.11.2008:
a. |
Druckausübung auf Internethändler, deren Abgabepreise beim Weiterverkauf von Kontaktlinsen der Nebenbetroffenen nicht dem gewünschten Niveau entsprachen |
b. |
Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen mit diesen Internethändlern betreffend die Anhebung ihrer Abgabepreise |
c. |
In-Aussicht-Stellen oder Gewähren von Vorteilen an solche Internethändler, die ein dauerhaft hohes Preisniveau beim Weiterverkauf der Kontaktlinsen der Nebenbetroffenen gewährleisten |
d. |
Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweisen mit diesen Internethändlern über Wahrung eines gewissen Preisniveaus beim Weiterverkauf von Kontaktlinsen der Nebenbetroffenen. |
– Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag, § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB und §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 14 Abs. 1, 30, 130 OWiG –.
II.
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen der oben bezeichneten Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von
[…] EURO |
(in Worten: […] EURO) |
festgesetzt. Diese Geldbuße dient ausschließlich der Ahndung des ordnungswidrigen Verhaltens.
III.
Die Nebenbetroffene hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 1, 464a Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO).
Die Gebühren betragen nach § 107 Abs. 1 OWiG
[…] EURO |
(in Worten: […]). |
Die Auslagen betragen insgesamt
[…] EURO |
(in Worten: […] EURO). |
und sind ebenfalls von der Nebenbetroffenen zu tragen (§ 105 Abs. 1 OWiG).
IV.
Die Nebenbetroffene wird aufgefordert, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides die Geldbuße und die Kosten (Gebühren und Auslagen), zusammen also
[…] EURO |
(in Worten: […] EURO) |
auf das Gebührenkonto der
zu zahlen.
Als Verwendungszweck bitte ich folgendes Kassenzeichen anzugeben:
Im Fall der Zahlungsunfähigkeit hat die Nebenbetroffene schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihr die fristgerechte Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zumutbar ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 b OWiG).
Wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann das Oberlandesgericht in Düsseldorf nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit auf Antrag des Bundeskartellamtes Erzwingungshaft anordnen (§§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 99 OWiG; §§ 83, 86 GWB).
V.
Beweismittel
Als Beweismittel dienen die Unterlagen, die bei der Durchsuchung der Nebenbetroffenen am 13. November 2008 freiwillig herausgegeben bzw. als Zufallsfunde sichergestellt wurden, sowie die Einlassung der Nebenbetroffenen vom 03. und vom 14. September 2009.
VI.
Die Nebenbetroffene bestreitet die Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, hat aber im Verfahren kooperiert.
Tatbestand
A. Sachverhalt
I. Hintergrund
Rz. (1)
Die Nebenbetroffene ist im Großhandel mit Kontaktlinsen, Kontaktlinsen-Pflegemitteln und optischen Erzeugnissen aller Art tätig. Sie gehört zu 100% der […], ihrerseits eine Tochter der […].
Rz. (2)
Die Gesamtumsätze der Nebenbetroffenen in Deutschland beliefen sich im Geschäftsjahr 2008 (Angaben nur für Januar bis Oktober vorhanden) auf etwa […] EUR, davon wurden […] EUR mit Kontaktlinsen und […] EUR mit Kontaktlinsen-Pflegemitteln erzieltDie […] erzielte im Geschäftsjahr 2008 Umsätze von insgesamt […].
Rz. (3)
Das Volumen des Gesamtmarktes für Kontaktlinsen in Deutschland belief sich nach Schätzungen der GfK im ersten Halbjahr 2008 auf […] Mio. EUR; die Nebenbetroffene hatte danach einen Marktanteil von […]. […].
II. Vorgeworfenes Verhalten
1. Einverständniserklärungen
Rz. (4)
Mitarbeiter der Nebenbetroffenen haben mindestens im Zeitraum vom 15. Juli 2005 bis zum 19. Juli 2006 Ab...