Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenschlussvorhaben
Tenor
1. Das mit Schreiben vom 9. November 2005 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird untersagt.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von …,– Euro für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf
,– Euro |
(in Worten: Euro) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
I. Vorhaben und Verfahren
Mit Schreiben vom 9. November 2005 hat RA Dr. von Hutten (Kanzlei Beiten Burkhardt) der Beschlussabteilung mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Süddeutscher Verlag) beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Lokalzeitung GmbH) zu erwerben, die ausschließlich das Anzeigenblatt „Südost-Kurier” herausgibt. Veräußerer der Anteile ist der Beteiligte zu 3 (nachfolgend: Familie Bergmaier) als bisheriger Alleingesellschafter.
Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 21. November 2005 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 GWB mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.
Die Zeitungsverlag Oberbayern GmbH & Co. KG, München, wurde mit Beschluss vom 24. November 2005 zu dem Verfahren beigeladen.
Dem Verfahren vorausgegangen war die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens am 12. Juli 2005, wonach der Süddeutsche Verlag ursprünglich plante, eine Mehrheitsbeteiligung – voraussichtlich 60% – an der Lokalzeitung GmbH zu erwerben. Nachdem den Beteiligten mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitgeteilt wurde, dass die Beschlussabteilung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieses Zusammenschlussvorhaben die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt, führte RA Dr. von Hutten in seiner Stellungnahme vom 9. November 2005 aus, dass – entgegen der ursprünglichen Anmeldung – keine Mehrheitsbeteiligung sondern alle Geschäftsanteile an der Lokalzeitung GmbH erworben werden sollen. Damit hatten sich der Zusammenschlusstatbestand (Erwerb der alleinigen statt der gemeinsamen Kontrolle, kein GU-Tatbestand) und die Zusammenschlussbeteiligten (der Gesellschafterstamm Familie Bergmaier, der ursprünglich neben dem Süddeutschen Verlag noch – voraussichtlich – 40% der Anteile an der Lokalzeitung GmbH halten sollte, ist nach dem nunmehr geplanten Zusammenschlussvorhaben kein Mitgesellschafter an der Lokalzeitung GmbH mehr und damit auch kein Zusammenschlussbeteiligter) gegenüber dem bisherigen Vorhaben geändert.
Die Beschlussabteilung hat RA Dr. von Hutten daraufhin aufgefordert, die ursprüngliche Anmeldung zurück zu nehmen und das geänderte Vorhaben beim Bundeskartellamt anzumelden. Dies geschah nicht. Daraufhin hat die Beschlussabteilung RA Dr. von Hutten um Mitteilung bis zum 17. November 2005 gebeten, ob er das ursprüngliche Vorhaben, voraussichtlich 60% der Anteile an der Lokalzeitung GmbH zu erwerben, hilfsweise aufrecht erhält. Auch auf diese Bitte reagierte RA Dr. von Hutten nicht. Für diesen Fall hat die Beschlussabteilung klar gestellt, dass er hinsichtlich des ursprünglichen, nunmehr nicht mehr verfolgten Vorhabens einen rechtsmittelfähigen förmlichen Kostenbescheid über die Gebühren erhält. Gegen diesen Kostenbescheid wurde mit Schreiben 23. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt.
Ausgangspunkt der Verfahren war die Übersendung von zwei umfangreichen Schriftsätzen („Memoranden”) durch RA Dr. von Hutten mit Datum vom 14. März und 18. April 2005, in denen der beabsichtigte Erwerb des Anzeigenblattes „Südost-Kurier” durch die Münchner Wochenblatt Verlags- und Werbegesellschaft mbH, München, (nachfolgend: MWV) – einer 100%igen Tochtergesellschaft des Süddeutschen Verlags – im Rahmen einer Voranfrage dargelegt wurde. Im Gegensatz zur derzeitigen Situation wurde der „Südost-Kurier” seinerzeit noch von der Südost-Kurier-Verlag Wilhelm Schmidt GmbH & Co. KG, Putzbrunn, herausgegeben. Deren Anteilseigner wollten allerdings – so RA Dr. von Hutten – nicht die von MWV benötigte zeitaufwendige Klärung der fusionsrechtlichen Situation abwarten und veräußerten deshalb den „Südost-Kurier” an die Lokalzeitung GmbH. In den Memoranden wird zum Hintergrund des Erwerbs ausgeführt:
„Der Erwerb des Südost-Kurier dient … insbesondere der Absicherung der … SZ im Anzeigenmarkt Stadtgebiet München und der Absicherung des regionalen Anzeigengeschäftes der SZ im Großraum München … in dem Sinn, dass der Werbemarkt „Anzeigenblätter” nicht dem Hauptwettbewerber Verlagsgruppe Ippen überlassen wird… Insgesamt soll verhindert werden, dass eine Erosion bei den Anzeigenkunden, insbesondere zu Gunsten der Verlagsgruppe Ippen, stattfindet.”
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 hat das Bundeskartellamt den nunmehr geplanten Zusammenschluss abgemahnt, da er zur Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen des Süddeutschen Verlags auf dem sublokalen Anzeigenmarkt – definiert durch die Gesamtbelegung des „Südost-Kurier” – sowie auf dem lokalen Anzeigenmarkt Stadt München und dem regionalen Anzeigenmarkt Stadtregion Münc...