Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB neu 2). Los 321 der Regionaldirektion Bezirk …

 

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Ausschreibung „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB neu) der Regionaldirektion Bezirk …” hinsichtlich des Loses 321 aufzuheben.

2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb am 7.04.2004 für den Zeitraum September 2004 bis September 2005 berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Erstausbildung aus, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die nachgefragte Leistung wurde in Lose aufgeteilt, deren Umfang in dem in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Losblatt des jeweiligen Regionaleinkaufszentrums enthalten ist. Das Losblatt enthält u.a. für jedes Los eine Aufteilung der Teilnehmerplätze nach Plätzen „mit Eignungsanalyse” (Spalten B und C mit unterschiedlichen Einstiegsdaten, Plätzen „ohne Eignungsanalyse, direkt in die Übergangsqualifizierung” (Spalte D) sowie Plätzen für behinderte Menschen (Spalte E).

Das streitgegenständliche Los 321 enthält den gemeldeten Bedarf der …. Es umfasst 133 Teilnehmerplätze in acht Berufsfeldern.

Die Verdingungsunterlagen enthalten detaillierte Vorgaben, die die Räumlichkeiten erfüllen müssen, in denen die Schulungsmaßnahmen abgehalten werden. Z.B. ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Schulungs- bzw. Ausbildungsräume in geeigneter Größe und Anzahl vorhanden sind. Art und Umfang der Ausstattung der Praxisräume muss den berufspraktischen Schwerpunktanforderungen des ersten Ausbildungsjahres des jeweiligen Berufsfeldes entsprechen. Der Bieter verpflichtet sich außerdem mit Angebotsabgabe, den Anforderungen entsprechende Räumlichkeiten an allen Standorten im notwendigen Umfang termingerecht vorzuhalten.

Weiter heißt es unter B.2.7.: „Die Räumlichkeiten sind am für die jeweilige Maßnahme geforderten Maßnahmeort zu Beginn der Maßnahme zur Verfügung zu stellen… Sofern noch kein Mietverhältnis besteht, reicht die Vorlage entsprechender Vorverträge bzw. der Zusicherung aus.”

Weiter ist in dem Vertragsentwurf, der Teil der Verdingungsunterlagen ist, in § 4 Abs. 2 geregelt: „Der Auftragnehmer verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit zu einer Mehrleistung von bis zu 20% des ausgeschriebenen Vertragsvolumens zu den gleichen Konditionen des Vertrages bei entsprechender Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers für diese Leistungen besteht nicht.”

Die ASt hat sich an der Ausschreibung beteiligt und ein Angebot für das Los Nr. 321 abgegeben. Mit Schreiben vom 20.7.2004 teilte die Ag der ASt gemäß § 13 VgV mit, der Zuschlag solle auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden, weil die Ast nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Daraufhin hat die ASt mit Schreiben vom 26.7.2004 Vergabeverstöße gerügt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 hat sie die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs gerügt. Am 28.7.2004 hat sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes gestellt.

Die ASt beanstandet, dass die Räume, die die Beigeladene anbietet, nicht als Werkstatt genutzt werden können, da eine Baugenehmigung zur Nutzung als Werkstatt für die ausgeschriebenen Berufsfelder nicht vorliege und bis zum 15.09.2004, dem Datum des Vertragsbeginns, auch nicht erreicht werden könne. Die Beigeladene sei daher nicht leistungsfähig.

Weiter verstoße die Regelung in § 4 Abs. 2 des Vertragsentwurfs gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, da sie den Bietern ein unzumutbares Wagnis auferlege. Danach verpflichtet sich der Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit zu einer Mehrleistung von bis zu 20% des ausgeschriebenen Auftragsvolumens zu den gleichen Konditionen des Vertrags bei entsprechender Auftragerteilung durch den Auftraggeber. Für die Bieter sei nicht abschätzbar, in welchem Ausmaß und für welchen Zeitraum eine Überbelegung gegeben sein werde. Dies mache eine seriöse Kalkulation unmöglich. Zudem verstoße die Regelung gegen § 8 Nr.1 Abs. 1 VOL/A, da nicht klar sei, ob die Mehrleistung gesondert vergütet werde oder nicht.

Die diesbezüglich Rüge sei auch unverzüglich erfolgt. Die bloße Kenntnis des Sachverhalts reiche nicht aus, um die Rügepflicht auszulösen. Den Vergabeverstoß habe die ASt erst nach rechtlicher Beratung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 27.07.2004 erkannt und sodann gerügt.

Zusätzlich sei auch ein unzumutbares Wagnis gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dadurch gegeben, dass zwar die Teilnehmerplätze je Los genannt und garantiert würden, nicht aber mitgeteilt werde, in welchen Berufsfeldern künftig ausgebildet werde. Das streitgegenständliche Los 321 u...

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