Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabeverfahren
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
2. Der Antrag auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle trägt die Antragstellerin.
4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war nicht notwendig.
Gründe
I.
Die Vergabestelle (VSt) führt auf der Grundlage einer europaweiten Ausschreibung ein Vergabeverfahren für Bauleistungen, … durch.
Die Vergabe erfolgt im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt wurde ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Die Angebotsaufforderung vom 15. Juni 2001 wurde denjenigen Bietern übermittelt, die sich nach dem Teilnahmewettbewerb präqualifiziert hatten. Ausweislich der Angebotsaufforderung wurden Änderungsvorschläge und Nebenangebote zugelassen, jedoch nicht ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebots. Als anwendbares Vergabeverfahren wurde nach dem 4. Abschnitt der VOB/A das Verhandlungsverfahren festgelegt.
In dem Aufforderungsschreiben der VSt zur Abgabe eines Angebots wurden den Bietern u.a. die Wertungskriterien bekannt gemacht. Das waren in ebendieser Reihenfolge: der Preis, die Ausführungsfrist, die Qualität und die Baulogistik. Angekreuzt war darüber hinaus der folgende vorformulierte Text: „Der Zuschlag wird nach VOB/A Abschnitt 4 § 10 SKR auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung auftragsbezogener Kriterien als das annehmbarste, wirtschaftlich günstigste erscheint.”Nicht angekreuzt wurde dagegen ein anderes vorformuliertes Textmodul, wonach der Zuschlag unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte erteilt werden und der niedrigste Angebotspreis nicht entscheidend sein soll.
Neben 12 weiteren Bietern unterbreitete die Antragstellerin (ASt) unter dem 16. Juli 2001 ihr Angebot, das mit einer Angebotssumme von netto … DM abschloss. Das Angebot der Bietergemeinschaft (BG) X belief sich auf … DM netto, dasjenige der BG Y auf … DM netto. Die Kalkulationen wurden von der VSt geprüft und entsprechend dem jeweiligen Bietervorschlag übernommen.
Weder das Angebot der ASt noch dasjenige der BG Y enthielten Nebenangebote oder Änderungsvorschläge. Das Angebot der BG X enthielt neun Nebenangebote; die drei mit Mehrkosten verbundenen Nebenangebote wurden von der VSt nicht akzeptiert. Von den sechs mit Einsparungen verbundenen Nebenangeboten gingen fünf in die Wertung ein und führten zu einer entsprechenden Preisreduktion.
Der zwischen der VSt, dem BM… und Bauverbänden abgestimmte „Einkaufskodex” der VSt bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren beim Einkauf von Bauleistungen sieht unter Punkt 6. „Verhandlungen” vor, dass nach Angebotsaufklärung die Bieter aufgefordert werden können, zu einem fixierten Termin ein modifziertes Preisangebot in schriftlicher Form vorzulegen. „Verspätet zugegangene Angebote kommen nicht in die Wertung”.
Die VSt führte mit den genannten drei bestplatzierten Bietern (ASt, BG X und BG Y) am 02. August 2001 sogenannte Bietergespräche. Danach sollten die Bieter ihre Angebote bis zum 06. August 2001 „optimieren”. Die jeweiligen Ergebnisprotokolle vom 02. August 2001 über diese Bietergespräche enthalten als letzten Satz den vorformulierten Passus:
„Optimierungen zum Angebot:
Der Bieter prüft im Ergebnis der Verhandlungen weitere Optimierungsmöglichkeiten zu seinem Angebotbis: 06.08.2001, 12.00 Uhr.”
Außerdem wies die VSt darauf hin, dass es sich dabei um die letzte und abschließende Möglichkeit der Bieter handele, ihren Preis noch einmal zu überarbeiten. Die VSt ließ eine Übermittlung der optimierten Angebote per Telefax ausdrücklich zu. Zusätzlich wurde eine zweite für den Eingang der optimierten Angebote zuständige Stelle benannt, nämlich das Projektzentrum der VSt.
Daraufhin übermittelten die drei Bieter der VSt per Telefax ihre optimierten Angebote. Die BG Y legte ihr Angebot in Höhe von … DM netto mit Telefax-Sendedatum vom 06.08.2001, 10:53 Uhr vor. Das Angebot der BG X in Höhe von … DM netto weist ein Telefax-Sendedatum vom 06.08.2001, 11:58 Uhr auf. Mit weiterem Fax, das kein Telefax-Sendedatum aufweist, dafür aber einen handschriftlichen Vermerk: „Fax-Datum 06.08.01, 15:57” reduzierte sie nochmals ihr Angebot auf nunmehr … DM netto. Das optimierte Angebot der ASt in Höhe von … DM netto weist ein Telefax-Sendedatum vom 06.08.2001, 12:15 Uhr auf.
Mit Schreiben vom 16. August 2001 (Eingangsstempel der ASt 20.08.2001) erklärte die VSt der ASt im Rahmen einer Vorabinformation nach § 13 Vergabeverordnung (VgV), dass sie beabsichtige, aus preislichen Gründen den Zuschlag nicht auf das Angebot der ASt zu erteilen. Sie (die ASt) habe unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben. Stattdessen solle die Bietergemeinschaft (BG) X, beauftragt werden.
In ihrem Rüg...