Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB
Tenor
I. Der mit Schreiben vom 28. November 2002 angemeldete Zusammenschluss wird nicht untersagt.
II. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf XXX EUR (in Worten: XXX EURO) festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.
Gründe
1. Mit Schreiben vom 28. November 2002 und Eingang der vollständigen Angaben und Unterlagen am 4. Dezember 2002 erhielt das Bundeskartellamt die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens, wonach die Beteiligte zu 1. (weiter TUI) beabsichtigt, von der Beteiligten zu 2. Geschäftsanteile in Höhe von 25,1 % an der Beteiligten zu 3. (weiter RT-Reisen) zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung wurde festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Geltungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (§ 35 GWB).
2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 wurde dem anmeldenden Unternehmen (der TUI) mitgeteilt, dass in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten worden ist (§ 40 Abs. 1 GWB). In diesem Hauptprüfverfahren hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass das geprüfte Vorhaben die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht erwarten lässt.
I. Die beteiligten Unternehmen
3. Die TUI Deutschland GmbH (Beteiligte zu 1.) ist ein Konzernunternehmen der TUI AG (bis zum 30. Juni 2002 „Preussag AG”), beide Hannover, und nimmt als Führungsgesellschaft die Konzerninteressen auf dem Gebiet der Touristik, insbesondere in den Bereichen Reiseveranstaltung und Reisevermittlung in der Bundesrepublik Deutschland wahr. Der konsolidierte Konzernumsatz lag im Geschäftsjahr 2001 weltweit bei rund 22 Mrd. EUR. Davon entfielen rund 16 Mrd. EUR auf die EU und rund 3,5 Mrd. EUR auf Deutschland.
4. Bei der Raiffeisen-Volksbank im Landkreis Altötting eG (Beteiligte zu 2.) handelt es sich um eine Universalbank mit nahezu ausschließlich regionaler Geschäftstätigkeit. Sie erzielte im Geschäftsjahr 2001 Erträge im Sinne von § 38 Abs. 4 GWB in Höhe von [… Mio. EUR].
5. Die Raiffeisen-Tours RT-Reisen GmbH (Beteiligte zu 3.) mit Sitz in Burghausen ist als Reisevermittler und im geringen Umfang auch als Veranstalter von Flugpauschal- und erdgebundenen Gruppenreisen tätig. An RT-Reisen ist die Raiffeisen Volksbank im Landkreis Altötting eG mit 87,5 % und Herr Herbert Zelzer, Vilshofen, mit 12,5 % des Stammkapitals beteiligt. Die Gesellschaft betreibt in München und an weiteren Standorten in den Postleitzahlbezirken 83 bis 86 insgesamt 14 stationäre Reisebüros sowie unter der Bezeichnung RTK – Kooperation eine Reisebürokooperation, die organisatorisch bei RT-Reisen in einer so genannten Inhouse – Abteilung eingebunden ist und nach entsprechenden, zum 02.09.2002 bzw. zum 01.11.2002 in Lauf gesetzten Vereinbarungen ihrerseits mit anderen Reisebürokooperationen in der so genannten Ouality Travel Alliance (QTA) kooperiert. RT-Reisen und TUI halten jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der Travel Star GmbH, Hannover. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Reisebürokooperation, die der QTA angehört. Im Geschäftsjahr 2001 erwirtschaftete RT-Reisen Umsatzerlöse im Sinne von § 38 Abs. 1 GWB von insgesamt [… Mio. EUR]. Diese setzen sich zusammen aus [… Mio. EUR] Erlöse aus der Reiseveranstaltung, [… Mio. EUR] Provisionserlöse aus der Reisevermittlung sowie [… Mio. EUR] Provisionserlöse aus dem Betrieb der RTK-Kooperation, wobei die an Kooperationspartner abzurechnenden Provisionen noch enthalten sind.
II. Zusammenschluss
6. Der angemeldete Vorgang erfüllt nach dem geplanten Anteilserwerb und den vereinbarten Satzungsbestimmungen die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kontrollerwerb) und Nr. 3 b GWB (Anteilserwerb) für einen Zusammenschluss. Die TUI strebt neben dem angemeldeten Anteilserwerb durch die Übernahme von 25,1 % des Stammkapitals aus dem Bestand der beteiligten Raiffeisen Volksbank auch einen mitbeherrschenden Einfluss bei RT-Reisen an. Die Neufassung der Satzung sieht vor, dass die Geschäftsführung von RT-Reisen zur Vornahme bestimmter Geschäfte die vorherige Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der Geschäftsanteile benötigt.
Ob und inwieweit sich die Einflussmöglichkeiten der TUI auch auf die bei RT-Reisen angesiedelte RTK – Kooperation erstrecken, kann hier bei der formellen Prüfung des Zusammenschlusstatbestandes dahin stehen.
III. Anwendungsbereich des GWB
7. Auf den Erwerbsvorgang finden die Vorschriften des GWB Anwendung, weil die drei beteiligten Unternehmen insgesamt Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR weltweit und zwei von diesen einzeln jeweils mehr als 25 Mio. EUR im Inland erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Raiffeisen-Volksbank und RT-Reisen betätigen sich mit Umsätzen von jeweils deutlich weniger als 100 Mio. EUR nahezu ausschließlich im Inland, so dass der Vorgang keine gemeinschaftsweite Bedeutung hat (§ 35 Abs. 3 GWB, Art. 1 Abs. 1 – 3 FKVO).
IV. Wettbewerbliche Beurteilung
1.Sachlich relevante Märkte
8. Durch den Zusammenschluss...