Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfungsverfahren: Medien

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

3. Die Beigeladene trägt ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen selbst.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die von der Antragsgegnerin (Ag) zu vergebenden Leistungen einer Vergabe überhaupt zugänglich waren, weil die Leistungsempfängerin des hiesigen Vergabeverfahrens – die […] – ihren diesbezüglichen Bedarf nach Ansicht der Antragstellerin (ASt) bereits durch eine anderweitige Rahmenvereinbarung gedeckt hat. Darüber hinaus greift die ASt den Ausschluss ihres Angebots vom weiteren Vergabeverfahren wegen des aus Sicht der Ag vorliegenden Abweichens von den Vorgaben der Vergabeunterlagen an.

1. Die Ag machte am […] die beabsichtigte Vergabe „[…]” als nachrangige Dienstleistung nach Anhang IB national (u.a.) auf der Vergabeplattform „bund.de” bekannt. In dieser wurde als Auftraggeberin des Vergabeverfahrens die […] und die […] als Vergabestelle benannt.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung (= Anlage 1 „Leistungsbeschreibung”) sind Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung die […]. Die Schaltungen der jeweiligen […] werden durch Einzelbeauftragung ausgelöst. Hierfür kontaktiert das […] den Auftragnehmer und konkretisiert die Anforderung an die zu erbringenden Leistungen.

Diese Leistungserbringung beinhaltet gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1.1 des Rahmenvertrags u.a. die Übermittlung des Budgets, des Beginns und der Dauer des Schaltungszeitraums, die Unterbreitung eines Vorschlags hinsichtlich der Schaltungsarten, gegebenenfalls Anzahl und […] und der Zielgruppe. Gemäß Ziffer 1.2 führt der Auftragnehmer daraufhin zunächst eine umfassende Beratung des Auftraggebers im Hinblick auf bedarfsgerechte Auswahl der jeweiligen […] durch. Dabei hat er u.a. aktuelle […] und eine Übersicht über […] der nächsten Monate zu übermitteln und eine allgemeine Beratung, insbesondere bezüglich der Schaltungszeiträume, des Schaltungsumfangs, der […], etc. unter Berücksichtigung von […] und zielgruppenspezifischen […] Zusammenhang mit der Schaltung des jeweiligen […] durchzuführen. Anhand des Beratungsergebnisses erfolgt eine detailliertere Planung der […]. Dabei hat der Auftragnehmer eine schriftliche Darstellung anzufertigen, welche (u.a.) die Anzahl der garantierten Kontakte, Schaltungsarten, -beginn und geplante -dauer, Titel und Anzahl der […], Erläuterungen und Vorschläge zur Optimierung, Anzahl der benötigten Kopien und grundsätzlich eine Kostenkalkulation umfasst.

Im Zuge der Spotschaltungen sind vom Auftragnehmer gemäß Ziffer 1.3 die folgenden Leistungen zu erbringen:

  • „ – Die Herstellung aller benötigten […] (…) sowie die Versorgung der einzelnen […] (…)
  • die Encodierung der […] für den […],
  • die Gewährleistung, dass die Kopien technisch einwandfrei sind, den aktuellen Standard entsprechen und in jeweiligen […] entsprechender Planung eingesetzt werden können,
  • die bundesweite Schaltung der jeweiligen […] entsprechend der verbindlich vom Auftraggeber bestätigen Vorgaben,
  • die Gewährung der jeweils vereinbarten Kontaktgarantien, gegebenenfalls die Freischaltung als Ausgleich bei Nichterreichen des Garantie-Niveaus (Mindestbesucherzahl),
  • die Ergreifung von Maßnahmen zur Reglementierung eventuell auffallenden Unregelmäßigkeiten einzelne […] und die Durchführung von üblichen (vorbeugenden) Kontrollmaßnahmen durch den Auftragnehmer,
  • die Kontrolle der von den […] zurückgesandten Kopien auf ihre Anzahl und Qualität,
  • die Erstellung einer schriftlichen Kampagnenauswertung (…)
  • die Lagerung der jeweiligen Kopien zwischen den […],
  • die Herausgabe bzw. Vernichtung nicht mehr benötigte Kopien nach Absprache mit dem Auftraggeber.”

Gemäß § 7 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung basiert die Vergütung für den jeweiligen Einzelauftrag auf dem von Bieter eingereichten Angebot und umfasst gemäß § 7 Abs. 2

„sämtliche Kosten des Auftragnehmers für alle anfallenden Leistungen, einschließlich aller Schaltungskosten sowie Agentur-, Beratungs- und Planungsleistungen.”

Zwischen verschiedenen Ministerien und deren nachgeordneten Behörden (dem sog. „Konzern Bundesregierung”) auf der einen und der […] auf der anderen Seite bestand bis zum 31. Dezember 2013 ein „Rahmenvertrag über die Schaltung von […].” Die ASt erbringt als Unterauftragnehmerin der […] Leistungen aus diesem Rahmenvertrag für die sich daran beteiligten Behörden.

Die in diesem (Rahmen-)Vertragsverhältnis von […] bzw. durch dessen Unterauftragnehmern gegenüber dem „Konzern Bundesregierung” zu erbringenden Leistungen waren wie folgt unterteilt (Leistungsbeschreibung vom 10. September 2010, Ziffer 4 Leistungskatalog):

„4.1 Media

(…)

4.1.1 Strategische Mediaanalyse und -beratung

Die Auftragnehmerin erstellt Zielgruppen- und Mediennutzungsanalysen auf der Grundlage von kommunik...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge