Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 GWB

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Hengeler Mueller

1. Mölnlycke Health Care AB

2. Johnson & Johnson, Gesellschaft nach Recht des Staates New Jersey/USA

3. Allegiance Healthcare Deutschland GmbH

Andersen Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Tenor

1. Der mit Schreiben vom 2. und 31. Januar 2001 angemeldete Erwerb des Geschäftsbereich „OP-Abdecktücher und OP-Bekleidung” der Johnson & Johnson (Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates New Jersey) durch die Mölnlycke Health Care AB wird nicht untersagt.

2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf xxxxx DM festgesetzt und den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

 

Gründe

I. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben

Die Mölnlycke Health Care AB, Göteborg/Schweden (MHC), beabsichtigt, von der Gesellschaft nach dem Recht des US-Staates New Jersey Johnson & Johnson, New Brunswick, New Jersey/USA, deren Geschäftsbereich „OP-Abdecktücher und OP-Bekleidung” (englisch: „Packs, Gowns and Wearing Apparel”; im Folgenden: J&J-Geschäftsbereich) zu erwerben. Der beabsichtigte Erwerbsvorgang betrifft Produktionsanlagen, Rohmaterialien, Halbfertig- und Fertigprodukte, Know How, Patente, Goodwill, Verträge mit Lieferanten und Abnehmern, die Übernahme eines Teils des Personals sowie im Ausland den Erwerb einer Gesellschaft. In Deutschland beabsichtigt MHC weniger als 15 Arbeitnehmer des J&J-Geschäftsbereichs zu übernehmen.

II. Die beteiligten Unternehmen

MHC entwickelt, produziert und vertreibt Erzeugnisse für medizinische Operationen und die Wundversorgung, insbesondere Operations-Abdeckungen (OP-Abdeckungen) und Operations-Bekleidung (OP-Bekleidung).

MHC erzielte im Geschäftsjahr 2000 weltweit konsolidierte Umsatzerlöse in Höhe von […] Mio. Euro, davon entfielen [….] Mio. Euro auf die Europäische Union und [….] Mio. Euro auf Deutschland.

Das Unternehmen wurde 1998 durch den Zusammenschluss der ehemaligen klinischen Geschäftsbereiche der schwedischenSCA Mölnlycke AB und des finnischenTamro-Konzerns gegründet, der Gegenstand der gemeinschaftsrechtlichen Fusionskontrollverfahrens IV/M.1075 – Nordic Capital/Mölnlycke Clinical/Kolmi war.

MHC wird gemeinsam kontrolliert von den schwedischen Investment-GesellschaftenInvestment AB Bure undAtle AB, den schwedischen PensionsfondsFourth National Insurance Pension Fund undSixth National Insurance Pension Fund, der schwedischen BankgesellschaftHandelsbanken Life Insurance AB sowie dem zur schwedischenFörsäkeringsaktiebolaget gehörenden schwedischen LebensversichererSkandia Life Insurance AB (gemeinsam 70 % der Anteile an MHC). Die restlichen 30% der Anteile an MHC werden von der finnischenTamro Oy gehalten.

Diese Unternehmen sind weder direkt noch indirekt über andere Beteiligungsgesellschaften als MHC auf den Märkten der MHC tätig. Persönliche Verflechtungen mit Wettbewerbern der MHC bestehen ebenfalls nicht. Die weltweiten Umsatzerlöse der kontrollausübenden Gesellschafter der MHC einschließlich dieses Unternehmens betrugen im Jahr 2000 zusammen mehr als 5 Mrd. Euro.

Der J&J-Geschäftsbereich entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Erzeugnisse für die klinische Medizin, insbesondere OP-Abdeckungen und OP-Bekleidung. Er erzielte im Geschäftsjahr 2000 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von […] Mio. Euro; davon entfielen auf die Gemeinschaft insgesamt […] Mio. Euro. Von den gemeinschaftsweit erzielten Umsatzerlösen entfielen auf das Vereinigte Königreich […] Mio. Euro, auf Deutschland […] Mio. Euro und auf Frankreich […] Mio. Euro. Die restlichen Umsätze in der Gemeinschaft verteilen sich mit jeweils weniger als 25 Mio. Euro auf andere EU-Staaten.

III. Zusammenschluss

Das Zusammenschlussvorhaben stellt den Erwerb eines wesentlichen Vermögensteils (J&J-Geschäftsbereich) der Johnson & Johnson im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar.

IV. Anwendungsbereich der nationalen Fusionskontrolle

Das Vorhaben unterliegt nicht der europäischen Fusionskontrolle; die Voraussetzungen für die Anwendung der Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB sind gegeben.

Eine vorrangige Zuständigkeit der EU-Kommission (§ 35 Abs. 3 GWB) besteht nicht, da die Schwellenwerte der Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. 1997 L 180/1) von den beteiligten Unternehmen nicht erreicht werden.

Der J&J-Geschäftsbereich erzielte im Jahr 2000 weder gemeinschaftsweit Umsatzerlöse von mehr als 250 Mio. Euro noch in jedem von mindestens drei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Umsatzerlöse von jeweils mehr als 25 Mio. Euro. Die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 lit. b) und Abs. 3 lit. c) FKVO sind damit nicht erfüllt.

Die Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB ist eröffnet, da die beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als 1 Mrd. DM und jeweils in Deutschland mehr als 50 Mio. DM erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB) und kein Fall des § 35 Abs. 2 GWB...

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