Entscheidungsstichwort (Thema)

Getinge/Heraeus. Operationstischsysteme und Operationsleuchten. Freigabe unter Bedingungen und Auflagen

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer

1. Getinge Industrier AB

2. Heraeus Holding GmbH

3. Trumpf GmbH + Co.KG

Rechtsanwälte C'M'S. Hasche Sigle

 

Tenor

I. Der mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 angemeldete Zusammenschluss, nach dem die Beteiligte zu 1. von der Beteiligten zu 2. die Heraeus Medical Division zu erwerben beabsichtigt, wird unter der folgenden Bedingung und mit den folgenden Auflagen freigegeben:

1. Bedingung:

Die Maquet GmbH & Co. KG, Rastatt („Maquet”), und die Trumpf Medizin Systeme GmbH, Saalfeld („Trumpf”), vereinbaren die Beendigung der gerichtlichen Verfahren vor dem ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ und dem ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ ¦ und das Recht der Nutzung von Maquet-Patenten durch Trumpf, wie es zwischen beiden Unternehmen und in der bei den Verfahrensakten befindlichen Vereinbarung vom 28.05.2002 festgelegt worden ist.

2. Auflagen:

2.1. Getinge Industrier AB (einschließlich der verbundenen Unternehmen) wird über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auf den Direktvertrieb aller gegenwärtigen und zukünftigen Modelle der Operations- und Untersuchungsleuchten (HANAULUX) sowie von Produkten zur Beleuchtung von Wickeltischen (BABYLUX) jeweils inklusive Zubehör und Ersatzteile (im Folgenden: Heraeus-Produkte) in der Bundesrepublik Deutschland verzichten und die vorgenannten Heraeus-Produkte über von Getinge Industrier AB unabhängige Fachhändler vertreiben. Der Verzicht auf den Direktvertrieb schließt ein, dass Getinge Industrier AB keinerlei Anbahnungs- und Verkaufsverhandlungen mit Krankenhäusern, Kliniken sowie Medizinplanern führt und mit diesen auch keine Verkaufsverträge abschließt.

2.2. Getinge Industrier AB (einschließlich der verbundenen Unternehmen) wird in dem genannten Zeitraum in ihren Vertriebspartnerverträgen mit Fachhändlern den Fachhändlern keine rechtlichen oder faktischen Beschränkungen hinsichtlich des Vertriebs von Wettbewerbsprodukten auferlegen. Insbesondere wird Getinge Industrier AB keinen Einfluss auf Fachhändler nehmen, um diese zu veranlassen,

  • im Wettbewerb zu Heraeus-Produkten stehende Produkte nicht zu vertreiben und
  • Getinge Industrier AB (einschließlich der verbundenen Unternehmen) lückenlos über alle bekannt werdenden Anfragen nach Wettbewerbsprodukten und technischen Dienstleistungen für Vertragsprodukte zu unterrichten, um Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden zu nehmen. Getinge Industrier AB wird der Beschlussabteilung bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Umstellung der bisher zwischen der Heraeus Med GmbH, Hanau, und Fachhändlern bestehenden Vertriebspartnerverträgen durch Übermittlung von Kopien aller Vertragsumstellungsangebote und einer Liste entsprechender Vertragsabschlüsse nachweisen.

2.3. Getinge Industrier AB (einschließlich der verbundenen Unternehmen) wird in dem vorgenannten Zeitraum keine Heraeus-Produkte in der Bundesrepublik Deutschland direkt vertreiben, die unter Nutzung gewerblicher Schutzrechte und technischen Wissens der Heraeus Med GmbH, Hanau, bezüglich der oben definierten Heraeus-Produkte hergestellt werden.

II. Die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens wird auf

¦¦¦.¦¦¦ EUR

(in Worten: ¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦¦ Euro)

festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.

 

Gründe

I. Das Verfahren

1. Mit dem am 21. Dezember 2001 eingegangenem Schreiben hat die Getinge Industrier AB, Schweden („Getinge”), angemeldet, dass Getinge beabsichtigt, von der Heraeus Holding GmbH, Hanau, die Heraeus Medical Division („HMD”), zu erwerben.

Im Einzelnen beabsichtigt Getinge den Erwerb

  • sämtlicher Anteile an der Heraeus Med GmbH, Hanau („Heraeus Med”),
  • sämtlicher Anteile an der Heraeus Medical Inc., Livermore, USA („HMI”),
  • wesentlicher Vermögensteile (Medizingeschäft, bestehend aus Warenlagern, Vorräten und Kundenstamm) der Heraeus Kabushiki Kaisha, Tokio, Japan („HKK”), und der Heraeus S.A., Madrid, Spanien, sowie
  • des Medizingeschäfts (Arbeitnehmer) der Heraeus Pte. Singapore, einer für Heraeus agierenden Agentur.

Nicht erworben werden soll der zu HMD gehörende Bereich der Geräte für die Härtung von Zahnfüllmaterialien, der vor dem Vollzug des Zusammenschlusses ausgegliedert werden und im Heraeus-Konzern bleiben soll.

Der Vertrag zwischen den Beteiligten soll darüber hinaus ein Wettbewerbsverbot für die Beteiligte zu 2. enthalten, das sachlich und räumlich das bisherige Tätigkeitsfeld von HMD umfasst und auf drei Jahre befristet sein soll.

2. Mit Schreiben der Beschlussabteilung vom 17. Januar 2002 wurde den Beteiligten gemäß § 40 Abs. 1 GWB mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in das Hauptprüfverfahren eingetreten ist.

3. Mit Beschluss vom 10.04.2002 wurde die Trumpf GmbH + Co.KG auf Antrag zum Verfahren beigeladen.

4. Jeweils auf Antrag wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der B...

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