Entscheidungsstichwort (Thema)
EU-Ausschreibung Gebäudereinigungsleistungen. der EU-weiten öffentlichen Ausschreibung zur zentralen Vergabe von Gebäudereinigungsleistungen …
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein Offenes Verfahren zur Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen in … durch. In der Bekanntmachung und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hatte die Ag als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit die Angabe der Stundenrichtleistungen je Raumgruppe (Reinigungsleistung pro qm pro Reinigungskraft pro Stunde) gefordert und darauf hingewiesen, dass „erhebliche Unterschreitungen von Standardzeitwerten” zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen. Die Ag schloss das Angebot der Antragstellerin (ASt) aus diesem Grund von der weiteren Vergabe aus. Hiergegen wendet sich die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag.
Bereits im Rahmen der Vorbereitung der Verdingungsunterlagen hatte die Ag vorgesehen, die von den Bietern angebotenen Stundenrichtleistungen anhand von Standardwerten zu überprüfen. Für jede Raumgruppe bzw. jeden Reinigungsbereich wurde noch vor Bekanntmachung der Vergabe ein als Standard heranzuziehender Stundenrichtwert gebildet. Hierbei orientierte sich die Ag an den Erfahrungswerten für andere von ihr verwalteten Liegenschaften. Die Ag ging im Ergebnis davon aus, dass zur Erbringung der ausgeschriebenen Reinigungsleistung pro Jahr insgesamt rd. … Stunden aufzuwenden sind.
In der Bekanntmachung, die am …7 veröffentlicht wurde, war unter
„III.2.3.) Technische Leistungsfähigkeit: Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: fachliche Leistungsfähigkeit:”
folgende Anforderung geregelt:
„1. Angabe der Stundenrichtleistungen je Raumgruppe bei der Unterhaltsreinigung und je Reinigungsbereich bei der Glasreinigung. Der Auftraggeber führt auf der Grundlage der angebotenen Stundenrichtleistungen je Raumgruppe bzw. Reinigungsbereich eine leistungsnormative Arbeitszeitüberprüfung durch; erhebliche Unterschreitungen von Standardzeitwerten in der Unterhaltsreinigung führen zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren.”
Ein entsprechender Hinweis war auch unter Ziff. 7.3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe, die im Juli 2007 an die Bieter versandt wurde, enthalten.
Die Verdingungsunterlagen enthielten Darstellungen der zu reinigenden Liegenschaften aufgeteilt nach zu reinigender Fläche, Raumgruppen, Beschaffenheit (z.B. Bodenbeläge, Ausstattungs- und Einrichtungsinventar) sowie Reinigungsturnus. Darüber hinaus war eine Besichtigung der zu reinigenden Liegenschaften zwingend vorgeschrieben.
… Bieter gaben ein Angebot ab. Im Angebot der Beigeladenen (Bgl) war auf dem Preisblatt der Tariflohn für die Glasreinigung nicht eingetragen. Die Ag rechnete von den Gesamtkosten einer Reinigungsstunde auf den Tariflohn zurück und ließ sich diese Angabe von der Bgl bestätigen. Ein Ausschluss des Angebots der Bgl erfolgte nicht. Im Rahmen der Eignungsprüfung auf der zweiten Wertungsstufe überprüfte die Ag die Stundenrichtwerte aller Angebote anhand der festgelegten Standardzeitwerte. Der Durchschnitt der von allen Bietern angebotenen Jahresstunden lag mit rd. …0 ca. 13 % unter den Standardwerten der Ag. Bei insgesamt … Angeboten betrug die Abweichung der angebotenen Stundenrichtleistungen vom oberen Eckwert des Korridors der Ag durchschnittlich mehr als 15 % (weniger als insgesamt rd. … Stunden angebotene Reinigungsleistung). Diese Angebote wurden von der Ag ausgeschlossen, darunter auch das Angebot der ASt, bei der die Abweichung zu den von der Ag festgelegten Standardzeitwerten durchschnittlich mehr als 40 % betrug. Die Abweichung von den Standardwerten war bei ihr im Vergleich zu allen anderen Bietern am höchsten.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 teilte die Ag der ASt mit, dass ihr Angebot wegen einer erheblichen Unterschreitung von Standardzeitwerten von der Vergabe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossen wurde. Dies rügte die ASt mit Schreiben vom 26. September 2007. Die Ag half der Rüge nicht ab.
2. Am 4. Oktober 2007 stellte die ASt einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes. Diesen Antrag hat die Kammer am selbem Tag zugestellt.
a) Die ASt hält den Ausschluss ihres Angebots für vergaberechtswidrig. Die von der ASt angebotenen Stundenrichtleistungen unterschritten die angemessenen Standardzeitwerte nicht erheblich, sondern seien bei der Reinigung vergleichbarer Objekte marktüblich. Aus der Vergabebekanntmachung und der Aufforderung zur Angebotsabgabe ergebe sich nur, dass „Standardzeitwerte” zum Vergleich herangezogen würden. Aus der Sicht eines verständigen Bieters sei dieser Begriff so zu verstehen, dass es sich hierbei um Werte handele, die objektiv und nachvollziehbar durchschnittlich anfallen. Sie...