Entscheidungsstichwort (Thema)

Tengelmann. EDEKA. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 35 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 

Tenor

I. Das mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit folgenden Nebenbestimmungen freigegeben:

1. Veräußerungsverpflichtung

Die Freigabe erfolgt unter folgenden aufschiebenden Bedingungen:

  1. Die Beteiligte zu 2. veräußert innerhalb der unter I.4. bezeichneten Fristen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in den im Folgenden aufgeführten Clustern (räumliche Ausdehnung, siehe Karte in Anlage 7) sämtliche, zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses bestehenden Plus-Standorte vollständig an einen oder höchstens drei Dritte:

    • Magdeburg (11 Regionalmärkte)
    • Leisnig (13 Regionalmärkte)
    • Straubing (21 Regionalmärkte)
    • Wittingen (10 Regionalmärkte)
    • Freiburg (4 Regionalmärkte)
    • Fritzlar (4 Regionalmärkte) und
    • Herford (3 Regionalmärkte).

    Nur soweit sich für einzelne Standorte nachweislich keine Erwerber (zur Definition des Erwerbers siehe Ziffer I.5.) finden lassen, sind diese zu schließen. Die Beschränkung der Erwerber auf höchstens drei Unternehmen kann für Einzelstandorte in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Beschlussabteilung aufgehoben werden.

  2. Nach Zustellung dieses Beschlusses bis zum Eintritt der Bedingung dürfen Standorte, die im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Anmeldung und dem Bedingungseintritt geschlossen worden sind, weder durch die Beteiligte zu 1. noch durch die Beteiligte zu 2. als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft wieder eröffnet werden; ebenso ist eine Neueröffnung eines Standortes als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft in unmittelbarer Nähe eines zu verkaufenden sowie eines geschlossenen Standortes nicht zulässig.
  3. Das Paket der an den oder die Dritten zu veräußernden Standorte muss jeweils so bemessen sein, dass es sich für den jeweiligen Erwerber als ein unternehmensstrategisch sinnvolles Paket darstellt. Dies bedeutet zum Einen, dass das Paket oder die Pakete jeweils aus einem in den jeweiligen Clustern zusammenhängenden Netz von Standorten bestehen müssen. Denkbar ist es auch, dass insoweit über die in den unter I.1.a) genannten Clustern gelegenen Standorte hinaus weitere Standorte der Beteiligten zu 1. oder zu 2. veräußert werden müssen. Zum Anderen sind auch Infrastruktureinrichtungen der Beteiligten zu 1. und zu 2. (wie insbesondere Läger, Logistik etc.), die für eine wirtschaftlich sinnvolle Versorgung der erworbenen Standorte aus Sicht des jeweiligen Erwerbers erforderlich sind, als Teil des jeweils zu bildenden Paketes an den bzw. die erwerbenden Dritten zu veräußern. Ferner ist ausgeschlossen, dass die Veräußerung dergestalt erfolgt, dass Einzelstandorte sukzessive an den oder die verschiedenen Erwerber veräußert werden.
  4. Die Beteiligte zu 1. (einschließlich der mit ihr verflochtenen Unternehmen) geht mit der Beteiligten zu 2. (einschließlich der mit ihr verflochtenen Unternehmen) keine Einkaufs- oder sonstige Kooperation ein. Die Beschaffung für die Kaiser's Tengelmann AG erfolgt allein oder mit einem Dritten, d.h. mit einem nicht mit der Beteiligten zu 1. in irgendeiner Weise gesellschaftsrechtlich oder über eine Kooperation verflochtenen Unternehmen.
  5. Die Beteiligte zu 1. hält an der Netto Marken-Discount AG & Co. KG (auch: NewCo) – d.h. der Gesellschaft, in die das Plusgeschäft und das operative Geschäft der Netto Marken-Discount GmbH & Co. OHG eingebracht werden sollen – eine Beteiligung von durchgerechnet 80 %, während die Beteiligte zu 2. durchgerechnet 20 % an dieser Gesellschaft halten wird. Dies bedeutet, dass die Beteiligte zu 2. 83 % und die Beteiligte zu 1. 17 % an der Beteiligten zu 3. halten werden, während die Beteiligte zu 3. 24 % und die Beteiligte zu 1. unmittelbar 76 % an der Netto Marken-Discount AG & Co. KG halten werden.
  6. Die Gesellschaftsverträge, die die Rechte der Beteiligten zu 1. und zu 2. sowohl an der Beteiligten zu 3. als auch an der Netto Marken-Discount AG & Co. KG regeln, sind so ausgestaltet, dass keine gemeinsame Kontrolle durch die Beteiligten zu 1. und zu 2. vorliegt. Die Beteiligte zu 3. wird nach Einbringung der Plus-Geschäfte in die Netto Marken-Discount AG & Co. KG allein durch die Beteiligte zu 2. kontrolliert, während die Netto Marken-Discount AG & Co. KG allein durch die Beteiligte zu 1. kontrolliert wird. Die Fiktion eines Gemeinschaftsunternehmens gemäß § 37 Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 GWB wird durch die Beteiligten zu 1. und zu 2. weder in Bezug auf ihre Beteiligungen an der Beteiligten zu 3. noch auf ihre Beteiligungen an der Netto Marken-Discount AG & Co. KG erfüllt. Ausschließlich der Gesellschaftsvertrag der Netto Marken-Discount AG & Co. KG einschließlich der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Netto Marken-Discount AG & Co. KG, so wie sie der Beschlussabteilung am 18. Juni 2008 vorgelegt wurden, werden das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. und zu 2. einschl...

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