Rn 13
Unklar ist, ob es bei der Umsetzung eines Sanierungskonzepts auf die Art und die Qualität des Sanierungskonzepts ankommt[27] oder ob die Sanierungsbemühungen in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen müssen.[28] Nach zutreffender Ansicht können aufgrund des Zwecks der Privilegierung nur solche Zahlungen als im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgt gelten, die im Rahmen eines, den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprechenden, Sanierungskonzeptes getätigt wurden (s. zu diesen Anforderungen auch Rdn. 18).[29]
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