Rn 14
Ob eine Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgte, ist vom Vertretungsorgan darzulegen und zu beweisen.[30] Insofern trifft den Geschäftsleiter die Pflicht, sich zu exkulpieren.[31] Ihm kommen dabei keine Beweiserleichterungen zugute.[32] Die an die genannten Regelbeispiele anknüpfende Fiktion hilft dem Geschäftsleiter jedoch dabei, sich zu exkulpieren.[33]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen