Rn 30
§ 56b Abs. 2 Satz 3 ordnet für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Auflösung und Beseitigung von Interessenskollisionen eines zuvor bestellten Einheitsverwalters eine entsprechende Anwendung von § 56a an. Wurden in den einzelnen Gruppenverfahren jeweils einzelne Verwalter bestellt, bleibt es im Fall von dennoch auftretenden Interessenskollisionen ohnehin bei den allgemeinen Grundsätzen; § 56b ist in diesem Fall nicht einschlägig.
Rn 31
Mit dieser Vorschrift bestätigt der Gesetzgeber erneut die in Rechtsprechung und Schrifttum gefestigte Auffassung, dass die §§ 56 ff. zumindest entsprechend auch für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gelten. Gerade im Fall der meist verfahrensbezogenen Interessenskollision kommt aber den rechtsträgerbezogenen Gläubigerinteressen des Einzelverfahrens Vorrang zu, sodass die Einschränkung des § 56b Abs. 2 Satz 1 bei der Bestellung des jeweiligen Sonderinsolvenzverwalters nicht gilt, auch wenn damit ein gewisser Aufwand und eine gewisse Verzögerung verbunden sein sollte. Letzteres dürfte aber unschädlich sein, da bei der Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig ohnehin keine besondere Eilbedürftigkeit bestehen wird, zumal etwaige Interessenskollisionen erst auf Hinweis des Verwalters geprüft bzw. aufgeklärt werden müssen.
Rn 32
Will das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen einen Sonderinsolvenzverwalter bestellen, wozu es aber weder durch einen einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses noch den Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers verpflichtet werden kann, hat es unter den Voraussetzungen des § 56a dem vorläufigen Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Sonderverwalters und zu etwaigen an diesen zu stellenden Anforderungen zu geben. Der vorläufige Ausschuss kann dann einen ggf. einstimmigen und damit grundsätzlich bindenden Vorschlag für die Sonderverwalterbestellung unterbreiten. Das Gericht hat dann aber je nach Ausgestaltung der Interessenskollision zu prüfen, ob der durch den vorläufigen Gläubigerausschuss vorgeschlagene Sonderverwalter geeignet, insbesondere von den Ausschussmitgliedern unabhängig ist.
Rn 33
Über die Verweisung in § 56b Abs. 2 Satz 2 gilt hier zwar auch § 56a Abs. 1 letzter Hs., wonach eine Anhörung des Gläubigerausschusses unterbleiben kann, sofern sie nach mehr als zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Verzögerung bzw. Veränderung der schuldnerischen Vermögenslage führt, regelmäßig wird aber für die Auflösung der Interessenkollision keine Eilbedürftigkeit bestehen, sodass dieser zeitlichen Beschränkung praktisch keine Bedeutung zukommen wird.
Rn 34
Wegen seines eingeschränkten Wirkungskreises und seiner verfahrensspezifischen Bedeutung sind in der Praxis nur in seltenen Fällen auch Kooperationspflichten des Sonderinsolvenzverwalters nach § 269a denkbar. Dies wird maßgeblich davon abhängen, ob der Sonderverwalter ohne Zusammenwirken mit etwaigen anderen Sonderverwaltern der Gruppenunternehmen die ihm gerichtlich übertragenen Aufgaben erledigen kann. Werden durch die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters auch andere Insolvenzverfahren in der Unternehmensgruppe tangiert, wird das Insolvenzgericht im Einzelfall seine möglichen Kooperationspflichten nach § 269b zu erfüllen haben.