Rn 62

Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung nach § 19 InsO nach § 1 Abs. 2 COVInsAG für den Verlängerungszeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt gewesen und lag zudem im Aussetzungszeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vor, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2. Das Sonderprivileg für KfW-Kredite oder sonstige Finanzierungshilfen von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie nach Abs. 3 bleibt auch für diesen Aussetzungszeitraum nach § 1 Abs. 2 COVInsAG unberührt.

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