Rn 18

Abs. 2 Nr. 1 enthält eine Klammerdefinition für die vom Gesetz so bezeichneten "rechtsfähige Personengesellschaft", über deren Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren stattfinden kann.[23]

 

Rn 19

In Entsprechung zum Recht der Gesamtvollstreckungsordnung, wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich für insolvenzfähig erklärt.[24]

 

Rn 20

Schuldner im Insolvenzverfahren ist stets die rechtsfähige Personengesellschaft als solche, nicht die jeweiligen Gesellschafter. Die Rechte und Pflichten des Schuldners werden jedoch durch die persönlich haftenden Gesellschafter im Insolvenzverfahren wahrgenommen.

 

Rn 21

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaft, zu der sich die Angehörigen der sog. freien Berufe zusammenschließen können. Es sind natürliche Personen, wie etwa Ärzte/inne, Steuerberater/innen, Rechtsanwälte/innen, Architekten/innen. Die gegründete Partnergesellschaft wird im Rechtsverkehr mit mindestens einem der Namen der Partner geführt und erhält den Zusatz "und Partner", respektive "Partnerschaft" (§ 2 PartGG). Mit der Eintragung in das Partnerschaftsregister wird die Partnergesellschaft wirksam (§ 7 PartGG). Ein etwaiges Insolvenzverfahren betrifft die Partnergesellschaft und erfasst nicht das Vermögen der einzelnen Partner in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen. Diese Haftungsmasse bleibt unberührt, kann indes Gegenstand eines eigenen Insolvenzverfahrens sein.

 

Rn 22

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der OHG (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der KG (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und der Partnerschaft (§ 9 Abs. 1 PartGG, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB).

 

Rn 23

Soweit die Gesellschafter neben der rechtsfähigen Personengesellschaft den Gläubigern unmittelbar persönlich haften sollte, wird diese Haftung gemäß § 93während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausschließlich vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

[23] Kritisch zu diesem Begriff und zur sonstigen Terminologie des Gesetzes Rother, ZRP 1998, 205.
[24] Zur Parteifähigkeit BGH, Urt. v. 29.01.2001, II ZR 33/00, ZInsO 2001, 218; zu den Auswirkungen des MoPeG vgl. Bachmann, NJW 2021, 3073 ff; Schmerker, DVBl. 20223, 1514 ff; Heitsch/Baisch, ZInsO 2022, 1838 ff; Brinkmann, NJW 2024, 177 ff; Ring, ZAP 2023, 497 ff und 533 ff.; Hoffmann, NZI 2023, 315 ff.

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