Rn 62

Stellt der Insolvenzverwalter einen Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, so ist zu der Freistellung weder gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat zu hören noch bedarf es nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.[148] Ebenso wenig ist die Freistellung bereits als Umsetzung einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zu qualifizieren.[149] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Freistellung – was regelmäßig der Fall ist – widerruflich erfolgt.[150] Soweit eine Vielzahl von Arbeitnehmern zeitlich begrenzt freigestellt werden soll, kommt ggf. ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen vorübergehender Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ("Kurzarbeit") in Betracht.[151]

 

Rn 63

Soweit der freizustellende Arbeitnehmer schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist es – vergleichbar den Überlegungen zum Betriebsrat – nicht erforderlich, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Freistellung anzuhören. Auch kann die Freistellung grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts vorgenommen werden.[152]

[149] BAG 14.04.2015, 1 AZR 794/13; BAG 20.03.2008, 8 AZR 1022/06; LAG Sachsen-Anhalt 29.07.2016, 2 Sa 213/13.
[150] A.A. für die unwiderrufliche Freistellung LAG Berlin-Brandenburg 02.03.2012, 13 Sa 2187/11.
[152] ArbG Düsseldorf 03.11.2016, 7 Ga 71/16.

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