Rn 61
Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer ist der Insolvenzverwalter nicht an die Vorgaben zur Sozialauswahl gebunden. § 1 Abs. 3 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.[146] Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht völlig frei, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) halten. Dabei sind neben insolvenzspezifischen Besonderheiten (insbesondere die in § 1 genannten Ziele des Insolvenzverfahrens) auch betriebliche sowie soziale Gesichtspunkte (z.B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und finanzielle Interessen) zu berücksichtigen.[147]
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