Rn 14

Sofern derjenige, der dem Schuldner gegenüber zur Zahlung der Bezüge im Sinne des Abs. 1 verpflichtet ist, vor Eröffnung des Verfahrens eine Gegenforderung gegen den Schuldner hatte, kann er diese auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den danach fällig werdenden (pfändbaren) Bezügen des Schuldners aufrechnen, obwohl die Bezüge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen, soweit sie pfändbar sind, §§ 35, 36.

Entsprechend der Regelung in Abs. 1 ist die Dauer des Erhalts der Aufrechnungsmöglichkeit ebenso befristet wie die Laufzeit einer rechtsgeschäftlichen Vorausverfügung des Schuldners über seine Bezüge.

Der zur Leistung der Bezüge Verpflichtete kann daher mit seinen Gegenansprüchen mit dem pfändbaren Teil derjenigen Bezüge des Schuldners aufrechnen, die im Zeitraum von zwei Jahren seit dem Ende des Monats, in welchem der Eröffnungsbeschluss erlassen wurde, fällig werden.

Die Aufrechnung ist indes ausgeschlossen mit denjenigen Bezügen, die nach diesem Zeitraum fällig werden.

 

Rn 15

Sofern das Insolvenzverfahren vor dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist endet und sich ein Restschuldbefreiungsverfahren an das Insolvenzverfahren anschließt, gilt die zeitliche Begrenzung für den Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit fort (§ 294 Abs. 3).

 

Rn 16

Die Aufrechnung ist nur unter den Voraussetzungen und Grenzen der §§ 95, 96 Ziff. 2-4 zulässig.

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