2.1 Auftragsverhältnis
Rn 8
Die Regelung bezieht sich auf einen Auftrag i.S.d. § 662 BGB, worunter eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung durch einen Beauftragten für den Auftraggeber zu verstehen ist.
Eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 662 BGB kann jede Tätigkeit sein, die rechtsgeschäftlicher, rechtsgeschäftsähnlicher oder faktischer Art ist, es kann eine wirtschaftliche oder eine ideelle Tätigkeit sein, die im fremden, nämlich im Interesse des Auftraggebers erfolgt. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 116 ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beauftragten.
2.2 Massebezogenheit
Rn 9
Ein vom Schuldner erteilter Auftrag unterfällt nur dann der Vorschrift des § 115, wenn der Inhalt der Geschäftsbesorgung sich auf das zur Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35, 36 gehörende Vermögen bezieht.
Rn 10
Aufträge des Schuldners, die sich auf sein nicht dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Vermögen beziehen oder rein persönliche, etwa familienrechtliche Verhältnisse betreffen, bestehen fort, da eine Beeinträchtigung der Verwalterbefugnisse insoweit nicht eintreten kann.
Rn 11
Trotz der gegenüber § 23 KO abweichenden Formulierung des § 115 Abs. 1 ("es sei denn") ist weiter davon auszugehen, dass im Grundsatz eine Massebezogenheit des Auftrags gegeben ist und derjenige die fehlende Massebezogenheit zu beweisen hat, der Rechte aus der Nichtanwendbarkeit des § 115 ableitet.
Rn 12
Ein Bezug des Auftrags zur Insolvenzmasse ist jedoch nicht schon deshalb gegeben, weil der Beauftragte mit einem Aufwendungsersatzanspruch aus der Geschäftsbesorgung als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen kann, die Frage der Massebezogenheit richtet sich vielmehr nach dem Inhalt der Geschäftsbesorgung.
2.3 Rechtsfolge
Rn 13
Der vom Schuldner erteilte und vom Beauftragten angenommene Auftrag endet kraft Gesetzes mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. zeitgleich mit dem Erlass des entsprechenden Eröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht.
Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Beendigung des Auftrags ex nunc, d.h., bisherige Maßnahmen des Beauftragten muss der Insolvenzverwalter in derselben Weise für die Insolvenzmasse gelten lassen, wie dies der Schuldner ohne die Verfahrenseröffnung tun müsste. Es verbleiben nur solche Einreden und Einwendungen gegen die Tätigkeit des Beauftragten, die auch der Schuldner erheben könnte.
Rn 14
Setzt der Beauftragte seine Tätigkeit im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Verfahrenseröffnung fort, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Aufwendungsersatzansprüche des ehemals Beauftragten sind dann stets Insolvenzforderungen.