Rn 10
Die inländische Niederlassung, die für Territorialinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 EuInsVO (Art. 3 Unterabs. 2 EuInsVO n. F.) international zuständigkeitsbegründend ist, ist auch für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO.
Rn 11
Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO wird relevant, wenn Vermögenswerte des Schuldners (z. B. Grundstücke) nicht nur am Ort der deutschen Niederlassung belegen sind. An den deutschen Belegenheitsorten kann dann kein Territorialinsolvenzverfahren eröffnet werden, sondern nur am Ort der inländischen Niederlassung.[16] Für die Bestimmung des Niederlassungsbegriffs ist auf die Definition aus dem Art. 2 lit. h EuInsVO (Art. 2 Nr. 10 EuInsVO n. F.) abzustellen.[17]
Rn 12
Wenn der Schuldner in Deutschland mehrere (unselbständige) Niederlassungen betreibt und es bei den Niederlassungen eine Hierarchie gibt, dann ist das Territorialinsolvenzverfahren am Ort der Hauptniederlassung zu eröffnen.[18]
Rn 13
Betreibt ein ausländischer Schuldner im Inland mehrere Niederlassungen, bei denen es an einer klaren Hierarchie fehlt, so bestimmt sich nach Art. 102 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGInsO, § 3 Abs. 2 InsO entsprechend dem Prioritätsprinzip die Zuständigkeit danach, bei welchem Insolvenzgericht zuerst die Insolvenzeröffnung beantragt worden ist.[19]
Rn 14
Der erste Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens legt danach die Zuständigkeit fest; das Zweitgericht ist bis zur Erledigung des Erstantrags ausgeschlossen, § 3 Abs. 2 InsO. Anders als im Anwendungsbereich der EuInsVO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der wirksamen Verfahrenseröffnung,[20] sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.[21]
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