Rn 6
Wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, endet grundsätzlich auch die Geschäftsführungsbefugnis einzelner geschäftsführender Gesellschafter. Dies ergibt sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Gesellschafter für die Abwicklung gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt sind, sowie im Übrigen aus §§ 145, 146 HGB, wonach mit Auflösung der Gesellschaft die Liquidation stattfindet durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.
Rn 7
Im Interesse der Vermeidung von Schädigungen der Gesellschaft sehen § 727 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 137 Abs. 2 HGB a.F. für die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter jedoch noch Handlungspflichten im Sinne einer Notgeschäftsführungspflicht vor.
Rn 8
Daneben werden geschäftsführungsbefugte Gesellschafter durch § 729 BGB, § 136 HGB a.F. insoweit geschützt, als ihnen die Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters unverschuldet unbekannt ist (§ 122 Abs. 2 BGB).
Rn 9
Die Aufwendungsersatzansprüche der geschäftsführenden Gesellschafter aus der Geschäftsführungstätigkeit nach Auflösung der Gesellschaft richten sich gegen die Gesellschaft, nicht gegen die einzelnen Gesellschafter (§ 110 HGB) und sind dementsprechend im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigen.
Insoweit führen die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche geschäftsführungsbefugter Gesellschafter zu einer Minderung des in die Insolvenzmasse fallenden Auseinandersetzungsguthabens des Schuldner-Gesellschafters, nicht jedoch zu einer unmittelbaren Leistungspflicht.
Rn 10
Etwas anderes gilt dann, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des geschäftsführungsbefugten Gesellschafters zu erfüllen.
Sofern der oder die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter für die Durchführung von Notgeschäftsführungsmaßnahmen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche haben, die von dem Gesellschaftsvermögen nicht geschuldet werden, können sie diese im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitgesellschafters als Massegläubiger gemäß § 53 geltend machen.
Rn 11
Vom Gesellschaftsvermögen ungedeckte Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen, die aufgrund der nicht vorwerfbaren Unkenntnis von der Auflösung der Gesellschaft entstanden sind, können – ebenso wie entsprechende Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
Rn 12
Auch für diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche besteht im Übrigen die Möglichkeit einer abgesonderten Befriedigung gemäß § 84 Abs. 1, wonach wegen Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsverhältnis oder Gesellschaftsverhältnis Dritte gegenüber dem Gesellschafter-Schuldner aus dessen Auseinandersetzungsguthaben abgesonderte Befriedigung verlangen können.