Rn 29

Dem Wortlaut nach handelt es sich bei § 120 Abs. 1 Satz 2 somit um eine Höchstkündigungsfrist, durch die etwaige zwischen den Betriebspartnern vereinbarte längere Kündigungsfristen auf die in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehene Regelkündigungsfrist verkürzt werden. Haben die Betriebspartner eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, ist hingegen die kürzere Frist maßgeblich. Eine Kündigung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ist auch dann noch möglich, wenn die Betriebsvereinbarung schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Arbeitgeber oder vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Betriebsrat mit einer längeren Kündigungsfrist gekündigt worden ist (sog. Nachkündigungsrecht).[74]

[74] MünchKomm-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 120 Rn. 26.

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