Rn 30
Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf regelmäßig keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle.[75] Dies gilt unabhängig vom Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung. Insofern können auch Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung gekündigt werden.[76]
Rn 31
Trotz der von § 113 Satz 1 abweichenden Formulierung des Normtextes können massebelastende Betriebsvereinbarungen auch dann ordentlich gekündigt werden, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung in der Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die Betriebsvereinbarung nur für einen vorübergehenden Zeitraum befristet vereinbart worden ist.[77] Gleiches gilt, wenn eine Kündigung der Betriebsvereinbarung lediglich unter bestimmten, in der Betriebsvereinbarung näher konkretisierten Voraussetzungen möglich sein soll. Auch in diesem Fall ist eine Kündigung der Betriebsvereinbarung analog § 120 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die entsprechende Anwendung des § 120 Abs. 1 Satz 2 auf an sich unkündbare Betriebsvereinbarungen ist mit Blick auf den Zweck der Regelung, über das gesetzliche Maß hinausgehende Bindungen an Betriebsvereinbarungen zu verhindern, gerechtfertigt. Mit dieser Lesart enthält § 120 Abs. 1 Satz 2 nicht nur eine Höchstkündigungsfrist, sondern auch – vergleichbar § 113 Satz 1 – ein eigenständiges gesetzliches Kündigungsrecht.
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