Rn 34

Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist formlos möglich.[81] Daran ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts. Aus Dokumentationsgründen empfiehlt sich allerdings eine schriftliche Erklärung der Kündigung. Ist Eigenverwaltung angeordnet, muss der Sachwalter der Kündigung gemäß § 279 Satz 3 zustimmen. Andernfalls ist die Kündigung – ohne die Möglichkeit der Genehmigung – unwirksam.[82] Da die Kündigung einer Betriebsvereinbarung regelmäßig weder einer sachlichen Rechtfertigung bedarf noch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt[83], muss ein Grund für die Kündigung nicht benannt werden.

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