Rn 37

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 bleibt das Recht des Verwalters unberührt, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen. Diese Regelung dürfte nur klarstellenden Charakter haben. Man wird daraus jedenfalls nicht ableiten können, dass auf einen Interessenausgleich mit Namensliste, der erst nach Durchführung einer Betriebsänderung aufgrund eines Verfahrens nach § 122 zustande kommt, die Vermutungswirkungen des § 125 anzuwenden sind. Dies folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 125 Satz 1, der von einer "geplanten Betriebsänderung" spricht.[43]

 

Rn 38

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 bleibt ebenso das Recht des Verwalters unberührt, einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen. Da in dem Feststellungsverfahren nach § 126 nicht über Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und umgekehrt im Zustimmungsverfahren nach § 122 nicht über die soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen entschieden wird, ist dies selbstverständlich. Aus dem gleichen Grund ist auch die Reihenfolge der Verfahren nach §§ 122, 126 beliebig austauschbar.[44]

[43] Eisenbeis/Mues, Rn. 528; a.A. Berscheid, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1100 f.
[44] Caspers, Rn. 428; Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 45; a.A. Löwisch, RdA 1997, 80, 86, der von einem Vorrang des Verfahrens nach § 122 ausgeht.

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