Rn 36

Ebenfalls kein grober Fehler ist gegeben, wenn der Interessenausgleich eine Interessenabwägung aller Gesamtumstände vorsieht und diese unterbleibt, aber gleichwohl die Sozialauswahl im Ergebnis vertretbar ist. Denn in diesem Fall liegt nur ein Fehler im Auswahlverfahren vor, der für sich betrachtet keine grobe Fehlerhaftigkeit begründen kann (oben Rdn. 33).[78]

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