Rn 32
Andere Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung, etwa das Vorliegen von Sonderkündigungsschutz, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsverbote[102], sind nicht im Verfahren nach § 126, sondern ausschließlich im Kündigungsschutzprozess zu prüfen.[103] Auch welche Kündigungsfrist gilt und ob diese eingehalten wurde, wird allein im Kündigungsschutzprozess geprüft.[104]
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