Rn 7
Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zum einen die Gläubiger, zum anderen der Schuldner.
Rn 8
Zu beachten sind spezialgesetzliche Antragsrechte der Gläubiger und des Schuldners gemäß § 46b Abs. 1 KWG, § 3 Abs. 1 BspKG sowie § 88 Abs. 1 VAG. Nach diesen Vorschriften besteht bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Bausparkassen und Versicherungsgesellschaften ein ausschließliches Antragsrecht für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, welche die Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen übernommen hat, § 4 Abs. 1 FinDAG; weder die Gläubiger noch der Schuldner haben hier ein Antragsrecht. Für die betreffenden Schuldner besteht jedoch bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eine Anzeigepflicht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. etwa § 311 VAG).
Entgegen der bisherigen Fassung des KWG sowie des VAG ist das Insolvenzgericht an den Antrag des jeweiligen Bundesaufsichtsamts nicht gebunden. Ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, sowie der Schuldnerin in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 rechtliches Gehör zu gewähren.
Bei Krankenkassen und Krankenkassenverbänden hat der Vorstand im Falle des Vorliegens eines Insolvenzgrundes inkl. der Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt) unverzüglich eine entsprechende Anzeige zu machen. Antragsbefugt ist indes nur die Aufsichtsbehörde.
2.1 Antragsrecht der Gläubiger
Rn 9
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gläubiger des Schuldners, ohne dass es darauf ankommen soll, ob und ggf. in welcher Weise der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren an diesem teilnehmen würde.
Eine Einschränkung dieser umfassenden Antragsbefugnis findet im Rahmen der Prüfung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 statt, da der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung haben muss. Eine Antragspflicht für die Gläubiger besteht nicht.
Rn 10
Die Fassung des Gesetzes macht deutlich, dass es für die Antragsberechtigung nicht darauf ankommt, dass der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren an diesem als Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger teilnimmt.
Kann der Antragsteller in einem eröffneten Insolvenzverfahren als Massegläubiger oder Insolvenzgläubiger teilnehmen, ist seine Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Dementsprechend besteht auch eine Antragsbefugnis für Gläubiger eigenkapitalersetzender Leistungen, da diese in einem eröffneten Insolvenzverfahren nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39 sind.
Rn 11
Andererseits muss für die Bejahung der Antragsberechtigung die Gläubigereigenschaft des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein. Ein Antragsrecht des PSVaG besteht, aufgrund Forderungsüberganges nur dann, wenn dieser als Träger der Insolvenzsicherung dem Versorgungsberechtigten seine Eintrittspflicht für Versorgungszusagen des insolventen Arbeitgebers wegen vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeiten und offensichtlich fehlender Verfahrenskostendeckung nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 BetrAVG mitgeteilt hat. In allen anderen Fällen liegt keine Antragsbefugnis vor, da Ansprüche des PSVaG gegen den Schuldner ggf. erst nach Verfahrenseröffnung erworben werden, bzw. entstehen.
Rn 12
Stellt sich heraus, dass ein Gläubiger unberechtigterweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, kommt grundsätzlich eine Schadensersatzverpflichtung des antragstellenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner in Betracht.
Nach herrschender Meinung zum Recht der Konkursordnung verletzte ein Gläubiger das Recht seines Schuldners am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht bereits dann, wenn er fahrlässig gegen den Schuldner einen unbegründeten Antrag auf Verfahrenseröffnung stellt, eine Schadensersatzverpflichtung besteht aber dann, wenn mit dem Eröffnungsantrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden, insbesondere der Antrag in Schädigungsabsicht gestellt wurde.
In der Grundsatzentscheidung des BGH hatte dieser Schadenersatzansprüche wegen eines fahrlässig unberechtigt gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages abgelehnt. Diese Auffassung wird von der h.M. noch heute vertreten. Nach a.A. kann dies sehr wohl der Fall sein.
Nach der Entscheidung des BGH kann aber ein Anspruch aus § 826 BGB in Betracht kommen, wenn der Gläubiger durch den Insolvenzantrag den Schuldner vorsätzlich sittenwidrig schädigen will. Nach Ansicht des OLG Koblenz kommt durch die wahrheitswidrige Behauptung eines Gläubigers gegenüber dem Insolvenzgericht, dass ein bestimmter Schuldner zahlungsunfähig im Sinne der InsO sei, der strafrechtliche Tatbestand der falschen Verdächtigung in Betracht. In Betracht kommt, je nach Ausgestaltung des Einzelfalls, auch eine Haftung wegen Kreditgefährdu...