Rn 10
§ 133 Abs. 2 greift die Regelung des § 31 Nr. 2 KO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO auf und sieht für die dort geregelte Anfechtung von entgeltlichen, die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Verträgen des Schuldners mit nahen Angehörigen weitere Verschärfungen vor.
2.1 Anfechtungszeitraum
Rn 11
Wegen der besonderen Verdächtigkeit der von § 133 Abs. 2 erfassten Verträge erschien es dem Gesetzgeber gerechtfertigt, den Anfechtungszeitraum vom Zeitpunkt des Eröffnungsantrags rückgerechnet auf zwei Jahre auszudehnen. Jedoch ist auch für die innerhalb dieses Zeitraums geschlossenen Verträge die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 2 2. Fall dann ausgeschlossen, wenn dem anderen Teil der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.
2.2 Anfechtungsrelevante Rechtshandlungen
Rn 12
Anfechtbar sind nur entgeltliche Verträge (für unentgeltliche Leistungen vgl. § 134) und damit alle zweiseitigen Rechtsgeschäfte sowohl obligatorischer als auch dinglicher Art, bei denen der Erwerb des Vertragspartners (hier des Anfechtungsgegners) in seiner Endgültigkeit von einer durch ihn zu gewährenden ausgleichenden Zuwendung rechtlich abhängig ist. Auch reine Erfüllungsgeschäfte fallen darunter, da bei diesen das Merkmal der Entgeltlichkeit in ihrer schuldbefreienden Wirkung liegt.
Diese Verträge müssen zwischen dem Schuldner und einer nahe stehenden Person i.S.d. § 138 geschlossen worden sein, wobei das jeweilige Näheverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben muss.
2.3 Gläubigerbenachteiligung
Rn 13
Der geschlossene entgeltliche Vertrag muss eine unmittelbar benachteiligende Wirkung für die Insolvenzgläubiger haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedingt, dass – im Gegensatz zur nur mittelbaren Benachteiligung – die Gläubigerbenachteiligung hier im Vollzug des Rechtsgeschäfts enthalten sein und damit sofort durch die Rechtshandlung und mit ihr eintreten muss; spätere Ereignisse sind ohne Bedeutung.
2.4 Subjektive Anfechtungsvoraussetzungen
Rn 14
Auch hier bedarf es wie in § 133 Abs. 1 der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Maßgeblicher Zeitpunkt für ihr Vorliegen ist der des Vertragsschlusses.
2.5 Beweislast
Rn 15
Der Insolvenzverwalter hat die Beweislast hinsichtlich des Näheverhältnisses nach § 138, des Zeitpunkts des Vertragsschlusses und der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Bezüglich des Benachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis hiervon beim Anfechtungsgegner besteht hingegen eine gesetzliche Vermutung, so dass die Beweislast den Antragsgegner trifft.