Rn 10
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Neuregelung[15] die Beweislast hinsichtlich des Vornahmezeitpunkts der Zuwendung zu Lasten des Begünstigten umgekehrt. Es ist damit an ihm, im Anfechtungsprozess nachzuweisen, dass die Zuwendung früher als vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. Der Insolvenzverwalter hat hingegen nach den allgemeinen Grundsätzen die Zuwendung und ihre Unentgeltlichkeit sowie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger zu beweisen.
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