Rn 5

§ 140 gilt für Rechtshandlungen i.S. des § 129 einschließlich der Rechtsgeschäfte nach § 132, der Verträge nach § 133 Abs. 2 und der Leistungen i.S. des § 134.[9] Die Festlegung des Vornahmezeitpunktes hat besondere Bedeutung für die Anfechtungstatbestände. Zum einen lässt sich eine Abgrenzung dahin gehend erreichen, ob die Rechtshandlung vor oder nach dem Eröffnungsantrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; § 132 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2) bzw. vor oder nach der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde (§§ 129 ff., 147). Zum anderen lässt sich feststellen, ob die Rechtshandlung in den Anfechtungszeitraum des jeweiligen Anfechtungstatbestands fällt.[10] Schließlich bezieht sich der subjektive Tatbestand einzelner Anfechtungstatbestände auf den Zeitpunkt der Rechtshandlung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; § 131 Abs. 1 Nr. 3; § 132 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; § 133 Abs. 1[11]).[12] Auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 1 ist der für die Anfechtbarkeit wesentliche Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 zu bestimmen.[13]

[9] MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 3.
[10] BGH ZInsO 2009, 143 (144); Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 813, 847 (Rn. 76).
[11] BGH ZInsO 2009, 143, 144 (Benachteiligungsvorsatz des § 133 muss bei Vornahme der Rechtshandlung nach § 140 Abs. 1 gegeben sein).
[12] HK-Kreft, § 140 Rn. 2; MünchKomm-Kirchhof, § 140 Rn. 3 u. 4; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 1.

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