1.1 Rechtsquellen
Rn 1
§ 143 Abs. 1 Satz 1 übernimmt § 37 Abs. 1 KO. Neu im Vergleich zur KO ist demgegenüber § 143 Abs. 1 Satz 2. Mit Einführung dieser Vorschrift sollte der Umfang der Rückgewährpflicht beschränkt werden. Nach der noch zur KO herrschenden Ansicht haftete nämlich der Anfechtungsgegner bei Unmöglichkeit der Rückgewähr grundsätzlich auch für Zufall. Nunmehr verweist § 143 Abs. 1 Satz 2 auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, die wiederum eine Haftung nur bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung vorsehen (§ 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 Abs. 3, § 292 Abs. 1, § 989 BGB). Zugleich dient der Verweis auf das Bereicherungsrecht dazu, einen sachgerechten Ausgleich für die Herausgabe von Nutzungen und den Ersatz von Verwendungen zu schaffen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987, § 994 Abs. 2 BGB).
Rn 2
§ 143 Abs. 2 beschränkt – wie bereits § 37 Abs. 2 KO – die Rückgewährpflicht des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung auf die noch vorhandene Bereicherung (§ 818 Abs. 1-3 BGB). Darüber hinaus enthält Satz 2 nunmehr eine Beweislastumkehr. Unter der KO oblag demgegenüber – h. M. nach – dem Zuwendungsempfänger die Beweislast hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit. Dieser Beweis gelang – mangels Beweisbarkeit einer Negativtatsache – häufig nicht. Nach der InsO wird nunmehr die Gutgläubigkeit des Empfängers widerleglich vermutet.
Rn 2a
Neu durch das MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 eingefügt hat der Gesetzgeben § 143 Abs. 3. Die Vorschrift ergänzt insbesondere §§ 44a, 135 Abs. 2, gehört systematisch zum "Kapitalersatzrecht" und regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit gesellschafterbesicherten Drittdarlehen und gleichgestellten Forderungen.
1.2 Regelungszweck
Rn 3
§ 143 regelt (zusammen mit § 144) die Rechtsfolgen einer – dem Grunde nach berechtigten – Insolvenzanfechtung. Die Vorschriften bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger an einer möglichst umfassenden Haftungsmasse und den schutzwürdigen Interessen der Anfechtungsgegner, die erlangte Rechtsposition behalten zu dürfen. Zu diesem Zweck treffen die §§ 143 f. detaillierte Anordnungen für die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner in beiden Leistungsrichtungen. § 143 betrifft die Rückholung des dem Anfechtungsgegner zugewandten Leistungsgegenstands in die Insolvenzmasse sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenansprüche (einschließlich Verwendungsersatzansprüche des Anfechtungsgegners). § 144 regelt hingegen die Rückgewähr der vom Anfechtungsgegner erbrachten Gegenleistung.