Rn 10

Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 hat der Anfechtungsgegner dasjenige, was dem Schuldnervermögen durch anfechtbare Handlung entzogen wurde in dessen ursprünglich gegenständlichen Gestalt an die Masse zurückzugewähren (Primäranspruch, siehe unten Rn. 28). Nur für den Fall, dass die Rückgewähr in dieser Art nicht möglich ist, hat der Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 1 Satz 2 Wertersatz zu leisten (Sekundäranspruch, siehe unten Rn. 83 ff.). Dem Insolvenzverwalter oder dem Anfechtungsgegner steht daher kein einseitiges Wahlrecht zu, anstelle der Rückgewähr in Natur Wertersatz zu verlangen oder zu leisten.[16] Eine vergleichsweise Vereinbarung zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner ist jedoch zulässig.[17] Zu beachten ist, dass sich auch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 Primäransprüche ergeben können, nämlich solche auf Herausgabe von Nutzungen (siehe unten Rn. 69) und Surrogaten (siehe unten Rn. 79) sowie auf Ersatz von Verwendungen (siehe unten Rn. 88 ff.).

[16] BGH NJW 1970, 44 (45) [BGH 15.10.1969 - VIII ZR 136/67]; BGHZ 130, 38 ff. = ZIP 1995, 1204; OLG Hamm NZI 2001, 432 (433) [OLG Hamm 07.11.2000 - 27 U 63/00] zu § 7 AnfG a. F.; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 82; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 26; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 13, 66.
[17] BGHZ 130, 38 (40) = ZIP 1995, 1204 = EWiR 1995, 795 (Gerhardt); FK-Dauernheim, § 143 Rn. 4; Kilger-K. Schmidt, KO § 37 Anm. 2.

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