Rn 12
Da § 143 nicht dem Bereicherungsrecht zuzurechnen ist, sind die §§ 812 ff. BGB über den ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehl hinaus nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere findet § 818 BGB keine umfassende Anwendung (str. siehe auch unten Rn. 66). Gleiches gilt für § 814 BGB (vgl. unten Rn. 26). Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie wird durch das Zusammenspiel von § 143 und § 144 ersetzt. Mangels deliktischen Charakters des § 143 sind auch die §§ 823 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt ebenso für den Wertersatzanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB.
Rn 13
Aus dem allgemeinen Schuldrecht finden entsprechende Anwendung auf § 143 die Vorschriften über den Schuldner- bzw. Gläubigerverzug (§§ 286 ff., 293 ff. BGB). Ferner können herangezogen werden die §§ 362 ff. BGB sowie die Vorschriften zur Hinterlegung und zum Verzicht. Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) gegen den Anfechtungsanspruch ist – selbst soweit Gleichartigkeit gegeben ist – zwar nicht mit einer Insolvenzforderung zulässig; denn der Anfechtungsanspruch ist erst als Folge der Insolvenzeröffnung entstanden (§ 96 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Satz 1). Gegenüber einem Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 kann der Anfechtungsgegner jedoch die Aufrechnung mit einer Masseforderung erklären, soweit keine Masseunzulänglichkeit (§§ 208-210) vorliegt. Ob der Aufrechnung der Vorsatz des Anfechtungsgegners entsprechend § 393 BGB entgegen steht, ist fraglich; denn bei dem Wertersatzanspruch handelt es sich nicht um einen deliktischen Anspruch (siehe oben Rn. 11). Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegenüber mehreren Personen erfüllt, gelten u. U. die §§ 421 ff. BGB (insb. § 426 BGB) entsprechend.
Rn 13a
Keine Anwendung finden im Rahmen des § 143 auch – sieht man einmal vom Wertersatzanspruch (siehe hierzu unten Rn. 82 ff.) ab – schadensersatzrechtliche Grundsätze. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Reserveursachen oder den Grundsatz der Vorteilsausgleichung. Der Anspruchsgegner kann sich also nicht anspruchsmindernd darauf berufen, dass die anfechtbare Rechtshandlung der Insolvenzmasse auch Vermögensvorteile gebracht hat. Keine Anwendung findet auch der Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bei der Entstehung des Rückgewähranspruchs. Eine Mitverschuldensanrechnung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Insolvenzverwalter (nicht jedoch der Insolvenzschuldner) im Rahmen der Rückgewähr schadensersatzpflichtig macht. Die Vorschriften über die Unmöglichkeit gelten mit der in § 143 Abs. 1 Satz 2 angeordneten Besonderheit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz zu leisten ist. Streitig ist ferner die Anwendung von § 285 BGB über § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB (siehe unten Rn. 79). Keinesfalls stellt der Vollzug des Anfechtungsanspruchs ein Handelsgeschäft i. S. v. § 343 HGB dar. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Rechtshandlung selbst ein solches Rechtsgeschäft darstellte. Für die Verjährung verweist § 146 auf die §§ 194 ff. BGB.