Rn 115
Entgegen seiner bisherigen Ansicht[408] geht der BGH nunmehr zu Recht davon aus, dass der Anfechtungsanspruch (soweit er auf Rückgewähr in natura gerichtet ist) in der Insolvenz des Anfechtungsgegners nicht eine einfache Insolvenzforderung, sondern ein Aussonderungsrecht nach § 47 begründet.[409] Hiergegen spricht insbesondere nicht die schuldrechtliche Natur des Anspruchs (siehe hierzu oben Rn. 19); denn die haftungsrechtliche Zuordnung eines Gegenstands zum Schuldnervermögen kann – wie der Wortlaut des § 47 zeigt – sowohl auf sachenrechtlichen als auch auf schuldrechtlichen Gesichtspunkten beruhen. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Anspruch dem Insolvenzschuldner den Substanzwert des Gegenstands vorbehält, und diese schuldrechtliche Vermögenszuordnung – vergleichbar dem Treuhandverhältnis–[410] Ausdruck eines Herrschaftsverhältnisses an der Sache und nicht – wie etwa im Rahmen des § 433 Abs. 1 BGB – auf die Sache vermittelt.[411] Beide Anforderungen sind im Falle des § 143 Abs. 1 (soweit es um den Anspruch nach Satz 1, Herausgabe des Surrogats oder der vorhandenen Nutzungen geht) erfüllt; denn zum einen ist es Sinn und Zweck des Anspruchs aus § 143, die Masse anzureichern und dadurch den aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand haftungsrechtlich wieder dem Schuldnervermögen zuzuweisen. Zum anderen führt nicht allein die Geltendmachung des Anspruchs zur Verwirklichung der (haftungsrechtlichen) Güterzuordnung; denn der Rückgewähranspruch stellt nicht das einzige rechtstechnische Mittel dar, um die dem Anfechtungsrecht zugrunde liegende Vermögenszuordnung zu verwirklichen (siehe auch oben Rn. 22, 35 ff.). Das Anfechtungsrecht erschöpft sich m. a. W. also nicht im Anfechtungsanspruch. Demgegenüber fehlt es an den vorstehenden Voraussetzungen, wenn der Anspruch nicht auf Rückgabe in natura, sondern auf Wertersatz (oder auf Rückgewähr schuldhaft nicht gezogener Nutzungen) gerichtet ist. Die Voraussetzungen einer Ersatzaussonderung nach § 48 (oder ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse) im Falle des Wertersatzanspruchs sind zudem auch dann nicht gegeben, wenn die Gegenleistung für das anfechtbar Erlangte nicht mehr unterscheidbar im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist.[412]
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