Rn 11

Die Forderung des Anfechtungsgegners lebt nur dann wieder auf, wenn der Anfechtungsgegner "das Erlangte" tatsächlich zurückgewährt hat. Die Formulierung ist ungenau.[32] Gemeint ist damit, dass der Anfechtungsgegner seiner Rückgewährverpflichtung aus § 143 genügen muss. Letztere kann auf Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder aber auch auf Wertersatz gerichtet sein.

 

Rn 12

Notwendig ist, dass die Rückgewährverpflichtung aus § 143 "tatsächlich" erfüllt wird. Ein dahingehendes Versprechen reicht demgegenüber nicht aus.[33] Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter den Rückgewähranspruch lediglich geltend gemacht hat. Umstritten ist, ob es ausreicht, wenn der Anfechtungsgegner die Rückgewähr in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angebietet.[34] Erfüllt der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur teilweise, siehe unten Rn. 13.

[32] Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 7.
[33] MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 7; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Smid-Zeuner, § 144 Rn. 3.
[34] Ablehnend, MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 8; befürwortend hingegen Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 7.

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