Rn 11
§ 145 Abs. 2 hat drei Voraussetzungen. Zunächst muss ein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" vorliegen (siehe unten 3.1). Darüber hinaus setzt § 145 Abs 2 voraus, dass die Anfechtung gegenüber dem ersten Erwerber und – bei entfernterer Rechtsnachfolge – gegenüber jedem Zwischenerwerber begründet ist (siehe unten 3.2). Schließlich setzt § 145 Abs. 2 voraus (siehe unten 3.3), dass dem Rechtsnachfolger bei Erwerb Umstände bekannt waren, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers auslösen (Nr. 1 und 2), oder dass ihm das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (Nr. 3).
3.1 "Sonstige Rechtsnachfolge"
3.1.1 Identität des Gegenstandes
Rn 12
Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird. Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt, dann ist der Dritte nicht Rechtsnachfolger. Gleiches gilt, wenn der Schuldner einer anfechtbar abgetretenen Forderung die Forderung zum Erlöschen bringt oder der Rechtsvorgänger ihm die Schuld erlässt. Eine Weitergabe des Gegenstands "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" kann auch vorliegen, wenn es sich hierbei um Geld handelt. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die an den Rechtsvorgänger anfechtbar gezahlte Geldsumme in denselben Stücken weitergereicht wird. Weitergegeben wird ein "Gegenstand" auch, wenn der Rechtsvorgänger dem Dritten den Scheck nicht unmittelbar übereignet, sondern dessen Bank zum Einzug für den Dritten überträgt. Hier erlangt zwar die Bank unmittelbar die Rechte aus dem Scheck, allerdings nur als Beauftragte des Dritten mit der Folge, dass der Dritte als Rechtsnachfolger in den Scheck anzusehen ist.
3.1.2 Weitergabe
Rn 13
Eine "Weitergabe" des Gegenstandes i.S. des § 145 Abs. 2 kann in verschiedenen Formen stattfinden. Neben der Vollübertragung (z.B. Abtretung eines anfechtbar erworbenen Pfandrechts, Einbringung als Einlage in eine Gesellschaft) kommt auch die Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts am anfechtbar Erworbenen in Betracht, z.B. durch Bestellung einer Hypothek, eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit. Eine Rechtnachfolge kann auch in der Abzweigung besonderer aus dem anfechtbar erworbenen Recht erwachsenden Befugnisse liegen (z.B. Rangänderung an einem Grundstücksrecht) oder in der Verschaffung bestimmter Befugnisse an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand durch schuldrechtliche Vereinbarung (z.B. durch Überlassung des Gegenstands oder Besitzeinräumung). Im Einzelfall kann die dem Rechtsnachfolger eingeräumte Rechtsposition auch weitergehen als die vom Rechtsvorgänger erlangte, d.h. auch ein neues Recht geschaffen werden. Sonderrechtsnachfolger i.S. des § 145 Abs. 2 ist daher auch, wer gutgläubig aus der Hand dessen erwirbt, der den Gegenstand aufgrund anfechtbaren Scheingeschäfts erlangt hat. Eine "Weitergabe" liegt allerdings noch nicht vor, wenn der Dritte gegen den Anfechtungsgegner lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung eines Rechts an dem anfechtbaren Gegenstand hat. Kein Rechtsnachfolger ist daher der Käufer, auf dessen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB noch nicht geleitstet wurde oder der Vermächtnisnehmer. Erfüllt der Erbe den Vermächtnisanspruch, so ist der Vermächtnisnehmer in Bezug auf diesen Gegenstand Rechtsnachfolger des Erben und nicht des Erblassers. Anderes gilt für den Mittelsmann, über den eine mittelbare Zuwendung an den eigentlichen Anfechtungsgegner geleitet wird. Ersterer ist nicht Rechtsnachfolger des Zuwendenden. Ob die "Weitergabe" vor oder nach Insolvenzeröffnung stattfand, ist unerheblich.