Rn 19

Die Einrede des Abs. 2 steht dem Insolvenzverwalter gegen jeden Anspruch zu, der auf der anfechtbaren Handlung beruht. Der Wortlaut des Abs. 2 stellt klar, dass es auf die Rechtsnatur des Anspruchs nicht ankommt.[52] Erfasst werden mithin neben schuldrechtlichen Leistungspflichten auch Ansprüche auf Aussonderung oder Absonderung.[53] Das Merkmal "Beruhen" ist grundsätzlich weit auszulegen. Ausreichend ist bereits ein mittelbarer Zusammenhang zwischen anfechtbarer Handlung und Leistungspflicht.[54] Nach § 146 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter mithin auch nach Ablauf der Verjährungsfrist die Freigabe von Anwartschaften des Arbeitnehmers aus einem anfechtbar erworbenen unwiderruflichen Bezugsrecht an einer Lebensversicherung verweigern, obwohl unmittelbare Pflichten nur zwischen der Versicherung und dem Arbeitnehmer bestehen.[55] Hierin liegt eine Ausweitung des Regelungsbereichs gegenüber der Vorgängervorschrift in § 41 Abs. 2 KO. Diese setzte noch voraus, dass die Leistungspflicht gerade durch die anfechtbare Handlung begründet wird.[56]

 

Rn 20

Nicht erforderlich ist, dass die Leistungspflicht schon vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner bestanden hat. Vielmehr genügt es, wenn diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch eine Handlung des Insolvenzverwalters entstanden ist.[57]

[52] Uhlenbruck-Hirte, § 146 Rn. 7; Henckel, in: Kölner Schrift, S. 813 Rn. 92; Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 7, 9; HK-Kreft, § 146 Rn. 12.
[53] BGHZ 30, 238 (240); OLG Karlsruhe ZIP 1980, 260 (263).
[54] BGHZ 30, 248 (253); Henckel, in: Kölner Schrift, S. 813 Rn. 92; MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 49; Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 7; HK-Kreft, § 146 Rn. 5; Uhlenbruck-Hirte, § 146 Rn. 11.
[55] BGH ZIP 1996, 1476 (1477 f.).
[56] Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 7.
[57] RGZ 84, 225 (227); Kübler/Prütting-Paulus, § 146 Rn. 9; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 146 Rn. 12; Uhlenbruck-Hirte, § 146 Rn. 10.

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