Rn 8

Eine den in § 147 Satz 1 ausdrücklich geregelten Fällen vergleichbare Konstellation findet sich auch in § 82 Satz 1. Die Regelung, auf die in § 147 Satz 1 nicht verwiesen wird, betrifft den Fall, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung unter Mitwirkung eines Vertragspartners, dem die Verfahrenseröffnung nicht bekannt ist, über sein Vermögen verfügt. Dem Vertragspartner kommt hier die noch fehlende öffentliche Bekanntmachung zugute. Aufgrund seines guten Glaubens bleibt die Rechtshandlung wirksam. Auch in diesem Fall ist nicht einsichtig, warum diese Rechtshandlung – anders als solche, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden – nicht anfechtbar sein soll. Insoweit enthält § 147 Satz 1 eine Lücke. Weiß also der Schuldner von der Zahlungsunfähigkeit oder einem Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners und sind die Insolvenzgläubiger benachteiligt, so ist die Erfüllungsleistung in entsprechender Anwendung des § 147 Satz 1 anfechtbar.[13]

[13] MünchKomm-Kirchhof, § 147 Rn. 4; Schmidt-Rogge, § 147 Rn. 5.

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