3.1 Vollstreckung gegen den Schuldner
Rn 31
Weigert sich der Schuldner, dem Insolvenzverwalter diejenigen Gegenstände herauszugeben, die sich in seinem Gewahrsam befinden, muss dieser die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben. Gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 dient bereits der Eröffnungsbeschluss insoweit als Herausgabetitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Anders als nach der KO ist damit eindeutig, dass der Vollstreckungsgegenstand als solcher im Vollstreckungstitel nicht genau bezeichnet zu werden braucht: Der Umfang der Hausgabepflicht ist hinreichend durch den Insolvenzbeschlag nach §§ 35, 36 sowie den Vollstreckungsauftrag des Verwalters (§§ 795, 754 ZPO) bestimmt (vgl. auch § 90 Nr. 2 GVGA). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Vollstreckungsorgan grundsätzlich zu prüfen hat, ob der von der Vollstreckung betroffene Gegenstand offenkundig nicht zur Masse gehört oder unpfändbar ist. Aus einem Umkehrschluss zu § 148 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass zur Durchsetzung der Herausgabe Zwangsmittel nach § 98 nicht verhängt werden können.
Rn 32
Der Eröffnungsbeschluss muss allerdings mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden (§ 795 ZPO, § 724 Abs. 1 ZPO), die vom Insolvenzgericht erteilt wird (§ 797 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 1, § 27). Eine nochmalige (siehe § 30 Abs. 2) Zustellung des mit Vollstreckungsklausel versehenen Eröffnungsbeschlusses ist aber ebenso wenig wie in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Vollstreckungshandlungen (sowohl bei Immobilien wie bei Fahrnis) sind ausschließlich durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen (§ 883 Abs. 1 ZPO, § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 GVGA). Bei der Herausgabevollstreckung in bewegliche Sachen gegen Ehegatten und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften (§ 8 Abs. 1 LPartG) sind die § 1362 BGB, § 739 ZPO besonders zu beachten.
3.2 Herausgabe aus oder von Wohn- und Geschäftsräumen
Rn 33
Art. 13 GG unterstellt Wohnungen einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz; Zutritt darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere, gesetzlich dazu bestimmte Personen angeordnet werden. Mit § 148 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten darf, um dort befindliche Massegegenstände in Besitz zu nehmen, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen richterlichen Anordnung bedürfte. Das gilt auch für die Herausgabe einer (selbst genutzten) Immobilie, die im Eigentum des Schuldners steht oder an der er ein Besitz- und Nutzungsrecht hat. In dem einen wie dem anderen Fall liegt mit dem Eröffnungsbeschluss bereits eine richterliche Entscheidung vor, die angesichts des nach §§ 35, 36 im Umfang feststehenden Insolvenzbeschlags auch hinreichend konkretisiert ist. Bei der Räumung von Wohnraum ist aber Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO möglich. Zutreffender Auffassung nach ist unter den Voraussetzungen von § 721 ZPO dem Schuldner auch eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren; dies gebietet der Schutzzweck der Norm (Vermeidung besonderer Härten), der eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Räumungsschuldnern ausschließt.
Rn 34
Das Betreten zur Herausgabevollstreckung schließt das Durchsuchen mit ein. Der Insolvenzverwalter kann zusammen mit dem Gerichtsvollzieher (aber selbstverständlich nicht allein) die Wohnung betreten, ansonsten wäre wegen des durch ihn kaum mehr konkretisierbaren Vollstreckungsauftrags eine effektive Vollstreckung in Wohnräumen nahezu ausgeschlossen. Denn auch wenn das Betreten zur Herausgabevollstreckung die Durchsuchung einschließt, so kann der Gerichtsvollzieher doch nicht zur Inventur der schuldnerischen Wohnung verpflichtet werden. Jedenfalls ermöglicht § 22 Abs. 3 Satz 1 dem vorläufigen Verwalter das Betreten und Durchsuchen von Geschäftsräumen des Schuldners, die ebenfalls unter den grundgesetzlichen Schutz des Art. 13 GG fallen; dem endgültig bestellten Verwalter stehen diese Rechte auch zu.
Rn 35
Die Rechtslage ist besonders streitig, wenn der Wohnraum nicht nur durch den Schuldner, sondern zugleich auch durch weitere Personen (insbesondere Familienangehörige) genutzt wird. Was die Herausgabevollstreckung in bewegliche Sachen anbelangt, die sich im Wohnraum des Schuldners befinden, so bedarf es auch dann keiner weiteren, über den Eröffnungsbeschluss hinausgehenden richterlichen Anordnung zur Durchsuchung und Vollstreckung, wenn ein Dritter (kraft eigenen Rechts oder rein tatsächlich) den Wohnraum mitnutzt. Denn das zwangsweise Betreten und Durchsuchen richtet sich gegen den Schuldner, und diesem gegenüber liegt mit dem Eröffnungsbeschluss ein hinreichender Titel vor. Soweit der Dritte dadurch in seiner eigenen Privatsphäre betroffen ist, ist dies eine Schwäche, die seinem Recht durch die Mitberechtigung des Schuldners per se innewohnt.
Rn 36
Was die Räumung von Wohnraum selbst anbelangt, so gelten die Vermutungen der §§ 1362 BGB, 739 ZPO bei unbeweglichem Ve...