4.1.1 Allgemeine "Pflichtennachfolge", insbesondere Störerhaftung
Rn 44
Im Hinblick auf die eigentliche Verwaltung der nach § 148 Abs. 1 in Besitz genommenen Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter zum einen grundsätzlich alle ehemals dem Schuldner obliegenden Pflichten zu erfüllen, die vor allem aus noch nicht abgeschlossenen Verträgen mit Dritten (vgl. §§ 103 ff.), aber auch aus Gesetz resultieren. Von dieser "Pflichtenübernahme" ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Pflichten des Schuldners.
Rn 45
Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang die (zivilrechtliche wie ordnungsrechtliche) Störerhaftung nach § 1004 Abs. 1 BGB haben. Soweit der Schuldner vor Verfahrenseröffnung Handlungsstörer war, haftet er allein; Forderungen gegen ihn sind Insolvenzforderungen (§ 38). Eine Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für Handlungsstörungen ergibt sich noch nicht allein aus der Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens; Voraussetzung ist vielmehr, dass der Verwalter selbst störende Handlungen vornimmt (etwa durch den Weiterbetrieb einer störenden Anlage usw.); er haftet dann allerdings nur als Amtswalter mit der Masse.
Rn 46
War der Schuldner vor Verfahrenseröffnung hingegen Zustandsstörer, so wird der Insolvenzverwalter allein schon durch die Begründung der tatsächlichen Sachherrschaft über den störenden Gegenstand des Schuldners selbst zum Zustandsstörer, so dass daraus resultierende Ansprüche Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1) darstellen. Das Gleiche gilt, wenn die Zustandsstörung erst nach Verfahrenseröffnung durch in Besitz genommene Massegegenstände entsteht. Der Verwalter kann sich von der Störerhaftung aber grundsätzlich durch Freigabe des betreffenden Massegegenstandes (siehe unter Rn. 73 ff.) befreien; das entspricht dem Sinn und Zweck der Freigabe (Entlastung der Masse), ohne mit sonstigen Grundsätzen zu kollidieren – insbesondere rückt der Schuldner wiederum in die Störerposition ein und muss in Anspruch genommen werden.
4.1.2 Insolvenzspezifische Sonderregelungen
Rn 47
Die InsO statuiert zudem eine Reihe weitere Pflichten des Verwalters, die dieser im Interesse der Gläubigergesamtheit und anderen Verfahrensbeteiligten zu erfüllen hat.
Rn 48
Wertgegenstände des Schuldners hat der Verwalter ggf. anzulegen oder zu hinterlegen (§ 149); der Insolvenzverwalter kann zudem bei Massegegenständen besondere Sicherungsmaßnahmen ergreifen (Siegelung nach § 150, Postsperre nach § 99). Aufgrund umgehender (§ 121 BGB) Prüfung der Verhältnisse ist die "Ist-Masse" so schnell wie möglich und umfassend zur "Soll-Masse" zu bereinigen: Nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände sind auszusondern (§§ 47 f., "unechte Freigabe") sowie Rechte auf abgesonderte Befriedigung zu realisieren (§§ 49 ff., 165 ff.). Außerdem sind Rückgewähransprüche nach § 143 durch Anfechtung nach Maßgabe der §§ 129 ff. auszulösen. Gegebenenfalls obliegt dem Insolvenzverwalter auch die Aufnahme von Aktiv- und Passivprozessen in Bezug auf Massegegenstände (§§ 85, 86).
Rn 49
Des Weiteren hat der Verwalter ein Verzeichnis der Massegegenstände, ein Gläubigerverzeichnis und eine Übersicht über die Vermögenssituation des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zu erstellen (§§ 151 bis 153) sowie die handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung für den Schuldner vorzunehmen (§ 154 Abs. 1 Satz 2). Das bedingt detaillierte Wertermittlungen, Forderungsprüfungen und Forderungsbewertungen, Feststellungen von Vorrechten an Massegegenständen usw. Auf dieser Grundlage muss der Verwalter im Berichtstermin umfassend über die Lage des Schuldners, deren Ursachen sowie wirtschaftlichen Möglichkeiten berichten (§ 156 Abs. 1). Rechnung legen muss der Verwalter auch bei Beendigung seines Amtes (§ 66 Abs. 1).
Rn 50
Im Übrigen hat der Verwalter ggf. einen Insolvenzplan zu erstellen und umzusetzen (§ 157 Satz 2), wobei nicht nur dessen Regelungen, sondern auch sonstige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu beachten sind (§ 159). Bei Rechtshandlungen, die von besonderer Bedeutung für das Verfahren sind, ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 und 2). Unter ...