Rn 76
Der Verwalter kann einzelne Gegenstände des Schuldners auch aus der Masse freigeben (arg. e § 32 Abs. 3, § 85 Abs. 2). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner eine juristische Person ist. Eine Freigabe entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung insbesondere dann, wenn die Verwertung dieses Gegenstandes keinen Erlös für die Masse verspricht oder nur Kosten verursacht bzw. die Verwaltung auch sonst keine Vorteile für die Masse bietet.
Rn 77
Im Hinblick auf die Rechtswirkungen ist allerdings – entsprechend der Systematik der § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 – strikt zwischen der Massezugehörigkeit eines Gegenstandes und seiner Inbesitznahme zu unterscheiden. Die Freigabe ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner, welche den Willen, die Massezugehörigkeit auf Dauer aufzugeben, bestimmt erkennen lässt. Mit Wirksamkeit der Erklärung wird der Massegegenstand aus dem Insolvenzbeschlag herausgelöst und in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners rücküberführt; diesem steht von nun an die unbeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis darüber zu. Hinzukommen muss außerdem die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft über den Gegenstand auf den Schuldner; erst damit endet (mit Rechtswirkungen ex nunc) die sich aus der Inbesitznahme und Verwaltung ergebende Pflichtenstellung des Verwalters. Das gilt insbesondere auch für eine mit der Sachherrschaft über die Sache verbundene besondere (zivilrechtliche oder ordnungsrechtliche) Zustandsstörerhaftung des Insolvenzverwalters.
Rn 78
Aussonderungsbelastete Gegenstände sind nach Prüfung der Rechtsverhältnisse an den Berechtigten herauszugeben ("unechte Freigabe"). Absonderungsbelastete Gegenstände darf der Verwalter nicht ohne weiteres zu Gunsten des Schuldners aufgeben, wenn ihm die Vorrechte bekannt sind. Vielmehr muss er die Absonderungsberechtigten zumindest davon in Kenntnis setzen, dass er den betreffenden Gegenstand (freigeben und) aus seinem Gewahrsam entlassen will.
Rn 79
Der Verwalter ist zur Besitzübertragung an den Schuldner verpflichtet, wenn nachträglich Eigenverwaltung angeordnet wird (§ 271). Fällt ein Gegenstand nach Freigabe in das freie Vermögen des Schuldners, ist dieser verpflichtet, die Sache auch tatsächlich vom Verwalter zurückzunehmen.