Rn 46
Anzugeben sind die realen Werte der jeweiligen Massegegenstände. Soweit Belastungen (im weitesten Sinn verstanden) auf ihnen ruhen, sind die unbelasteten Werte anzugeben, die jeweiligen Besonderheiten allerdings mitzuteilen (sowie ggf. im Gläubigerverzeichnis sowie der Passivseite des Vermögensverzeichnisses zu berücksichtigen). Das ergibt sich bereits aus dem Verrechnungsverbot (§ 242 Abs. 2 HGB) als einer Ausprägung des Gebots der Einzelbewertung. Aussonderungsbelastete Gegenstände (zu deren Aufnahme in das Verzeichnis s. oben Rn. 11 f.) sind ebenso wie absonderungsbelastete Gegenstände daher mit ihrem vollen Wert unter zusätzlicher Darstellung der Belastung (ggf. auch deren Bewertung) darzustellen; der korrespondierende Anspruch gegen den Schuldner im Gläubigerverzeichnis bzw. auf der Passivseite des Vermögensverzeichnisses. Eine Verrechnung verbietet sich erst recht, wenn Debitoren des Schuldners zugleich Gläubiger im Insolvenzverfahren sind; Aufrechnungslagen sind gesondert auszuweisen (§ 152 Abs. 3 Satz 1), ebenso Gegenansprüche auf Gewährleistung usw.
Rn 47
Grundstücke sind mit ihrem Verkehrswert zu beziffern, der zumeist von einem Sachverständigen zu bestimmen ist, sich aber etwa auch aus Stellungnahmen des Gutachterausschusses, Beleihungsunterlagen von Banken oder Versicherungswerten ergeben kann. Bei einer Verwertung voraussichtlich zu berücksichtigende Umstände (Rückbaukosten, Sanierungskosten usw.) sind ggf. zu bewerten und in Abzug zu bringen. Unfertige Erzeugnisse und unfertige Waren sind unter Fortführungsgesichtspunkten nicht mit dem derzeitigen Einzelverwertungswert, sondern dem Wert bei vollständiger Herstellung, vermindert um die noch notwendigen Herstellungs(Fertigstellungs-)kosten, anzusetzen.
Rn 48
Wertpapiere sind mit ihrem Börsenwert, Forderungen namentlich aus Lieferung und Leistung sind grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzugeben. Allerdings sind Wertberichtigungen im erforderlichen Umfang schon an dieser Stelle vorzunehmen. Die Bewertung von Forderungen hat sich grundsätzlich an der (allgemeinen) Einbringlichkeit zu orientieren, so dass nicht nur auf deren Fälligkeitszeitpunkt, sondern auch darauf abzustellen ist, inwieweit der Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Ggf. sind in angemessenem Umfang vom Nennbetrag Abschläge vorzunehmen.
Rn 49
Bei noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kommt es darauf an, ob Erfüllung des Geschäfts gewählt oder aber Erfüllung abgelehnt wird; je nach dem ist entweder der Anspruch auf die Gegenleistung oder aber eine ggf. geleistete und zurückzuerstattende Anzahlung (Teilerfüllung) zu bewerten und darzustellen. In der Regel wertmindernd zu berücksichtigen ist, dass Absonderungsrechte (bei vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalten und Sicherungszessionen) regelmäßig schwer festzustellen und durchzusetzen sind. Bei Anfechtungsansprüchen sind die Prozessaussichten und das Prozesskostenrisiko einzupreisen.
Rn 50
Auch eine Bewertung immaterieller Rechtspositionen (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte usw., aber auch der Auftragsbestand, der Kundenstamm etc.) kann regelmäßig nur mittels Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen. Das handelsrechtliche Bilanzierungsverbot gilt nicht (vgl. schon Rn. 18). Der Wert kann entweder (soweit hierfür überhaupt ein Markt besteht) an den Wiederbeschaffungskosten oder aber an den künftig erzielbaren Erträgen ansetzen, die stichtagsbezogen zu kapitalisieren sind.
Rn 51
Unverwertbaren oder wertlosen Gegenständen ist der Schrottwert beizulegen. Bei noch nicht hinreichend konkretisierten Vermögenspositionen (namentlich möglichen Forderungen im Zusammenhang mit der Insolvenz) ist ein Erinnerungswert anzusetzen. Zur Freigabe unveräußerlicher oder übermäßige Kosten verursachender Massegegenstände vgl. Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1335 ff.