Rn 38

Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 Satz 1 stellt eine Spezialregelung gegenüber der allgemeineren Bestimmung des § 98 Abs. 1 dar. Da Gesamtvollstreckung und Einzelvollstreckung zu unterscheiden sind und eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen ist (§§ 89 f.), was zutreffender Rechtsprechung nach gerade auch für die eidesstattliche Versicherung in der Einzelzwangsvollstreckung zu beachten ist,[48] gilt dieses Spezialitätsverhältnis grundsätzlich nicht gegenüber den entsprechenden (und zum Teil in den Voraussetzungen und den Verfahrensbestimmungen anderslautenden) Regelungen zur Einzelzwangsvollstreckung (§§ 802c Abs. 3 Satz 1, 836 Abs. 3 Satz 2, 883 Abs. 2 Satz 1 ZPO);[49] die Bestimmungen der ZPO zur Haft sind aufgrund der Verweisung gemäß §§ 153 Abs. 2 Satz 2, 98 Abs. 3 Satz 1 indes anwendbar. Jedenfalls in Bezug auf die Vermögensübersicht steht eine zeitlich unmittelbar vorausgegangene Versicherung nach § 802c ZPO nicht einer Verpflichtung zur (nochmaligen) Versicherung nach § 153 Abs. 2 Satz 1 entgegen; denn die Vermögensübersicht bezieht sich nicht nur auf das Aktivvermögen des Schuldners, sondern namentlich auch auf seine Verbindlichkeiten, d.h. auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gläubigerverzeichnisses.

 

Rn 39

Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht während des ganzen Verfahrens ohne zeitliche Grenze, kann also auch erst später verlangt werden, wenn sich Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit ergeben, mehrfache Abgabe ist allerdings nicht notwendig. Verletzt der Schuldner in vorwerfbarer Weise (also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, d.h. schuldhaft, entgegen bestem Wissen und Gewissen durch unrichtige oder unvollständige Angaben) die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ist ihm Restschuldbefreiung zu versagen (§§ 290 Abs. 1 Nrn. 2, 4 bis 6, 305 Abs. 1 Nr. 3). Die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 2 soll nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden dürfen.[50]

[48] BGH NZI 2012, 560 [BGH 24.05.2012 - IX ZB 275/10]; OLG Zweibrücken NZI 2001, 423, jeweils m. w. N. auch zu abw. Auffassungen.
[49] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 12 (mit zutreffendem Hinweis darauf, dass die Versicherung nach ZPO vom Verwalter über die Masse abzugeben ist, im Fall der §§ 153, 98 indes in seinem Interesse durch den Schuldner selbst); a.A. etwa FK-Wegener, § 153 Rn. 8; K. Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 9.
[50] K. Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 11.

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