Rn 14
Nach § 156 Abs. 2 ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
- dem Schuldner,
- dem Gläubigerausschuss,
- dem Betriebsrat,
- dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten.
Wie sich bereits aus dem Recht zur Stellungnahme dieser Gruppen ergibt, haben die einzelnen Mitglieder zwangsläufig ebenfalls ein Recht, im Berichtstermin anwesend zu sein. Fraglich ist jedoch, welche Anforderungen an die diesbezügliche Unterrichtung zu stellen sind. Jedenfalls müssen die genannten Gruppen über den Berichtstermin selbst informiert werden. Unproblematisch ist dies beim Schuldner, da diesem der Eröffnungsbeschluss, in dem der Berichtstermin bereits angekündigt wird, ohnehin zugestellt wird. Dasselbe gilt für die Gläubiger im Gläubigerausschuss. Im Übrigen muss gesondert informiert werden, d.h. neben der standardmäßig erfolgenden Information der einzelnen Arbeitnehmer als Gläubiger muss auch eine gesonderte Unterrichtung des Betriebsrats als Gremium erfolgen. Im Regelfall dürfte es sich allerdings für den Verwalter ohnehin anbieten, den Betriebsrat gesondert zu unterrichten, um auf diese Weise eine bessere Kooperationsbasis zu schaffen. Gleiches gilt für den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten bzw. einen ggf. bestellten Gläubigerausschuss. Ferner sind die genannten Gruppen vor dem Berichtstermin über den wesentlichen Inhalt des Berichts zu unterrichten, damit das Recht zur Stellungnahme auch effektiv ausgeübt werden und eine Stellungnahme vorbereitet werden kann. Bleibt die vorherige Unterrichtung aus, droht in der Folge zwar nicht die Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse, aber ein Antrag auf Vertagung der Beschlussfassung.
Rn 15
Sofern der Schuldner handels- bzw. gewerbetreibend oder Landwirt ist, kann der amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung, ob Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, ist Teil der Kompetenz zur Versammlungsleitung durch das Gericht bzw. den Rechtspfleger. Ein praktischer Anwendungsbereich dieses Anhörungsrechts dürfte sich jedoch allenfalls bei öffentlichkeitswirksamen Großverfahren ergeben.
Rn 16
Die Einbeziehung des vorgenannten Personenkreises dient der umfassenden Unterrichtung der Gläubiger im Berichtstermin. Sollte im Termin vom Insolvenzverwalter schuldhaft ein unvollständiger oder unrichtiger Bericht vorgetragen worden sein, so haftet der Verwalter im Falle eines den Gläubigern hieraus entstandenen Schadens nach § 60 auf Ersatz.