Rn 7
Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat das Insolvenzgericht, auch in einer Beschwerdeinstanz, von Amts wegen zu überprüfen (§ 5 Abs. 1). Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss der Insolvenzrichter vom Vorliegen des Eröffnungsgrundes überzeugt sein. Bei der Feststellung des Eröffnungsgrundes reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus. Grundsätzlich ist das Insolvenzgericht an den benannten Eröffnungsgrund im Antrag nicht gebunden, sondern muss von sich aus alle in Betracht kommenden Gründe prüfen. Ausnahme ist indes ein Eigenantrag des Schuldners, der dem Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit unterliegen kann (§ 18), denn hier unterliegt das Antragsrecht nur dem Schuldner.
Rn 8
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes ist der der Verfahrenseröffnung, wie er im Eröffnungsbeschluss mit Datum und Uhrzeit beurkundet ist. Zu Zeiten der KO und in den frühen Jahren der InsO galt als relevanter Zeitpunkt die letzte Tatsachenentscheidung. Dies hat der BGH ausdrücklich für die InsO abgelehnt. Nur so kann für den Schuldner ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Eröffnungsgrund nicht schon bei Eingang des Eröffnungsantrages vorliegen muss.
Beschließt der Insolvenzrichter die Eröffnung des Verfahrens, ist also der Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich.
Rn 9
Bei einer Eröffnung des Verfahrens im Beschwerdeverfahren kommt es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an, wenn das Gericht den Antrag zuvor abgewiesen hatte. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt – sei es auch erstmals – vor, ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Rn 10
Stellt sich vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses heraus, dass im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung kein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorlag, so ist der Beschluss aufzuheben und der Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Entfällt der Eröffnungsgrund, nachdem der Eröffnungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, kommt eine Aufhebung nicht mehr in Betracht; das Verfahren kann nur noch gemäß § 212, 213 beendet werden.
Rn 11
Hatte das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, obwohl kein Eröffnungsgrund vorlag, ist eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Beschwerdeverfahren nicht möglich, wenn sich ein Eröffnungsgrund im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergeben hat und ein solcher zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung objektiv vorliegt.
Rn 12
Unbeachtlich ist zudem, dass die Antragsberechtigung des Gläubigers nach der Verfahrenseröffnung wegfällt. Sobald das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ausgeht und das Verfahren entsprechend eröffnet, geht das sog. quasistreitige Eröffnungsverfahren in ein reines Amtsverfahren über.