Rn 6

Die in § 183 Abs. 3 enthaltene Kostenregelung entspricht gleichfalls vollen Umfangs der bisherigen Regelung der KO:

 

Rn 7

Sofern nur einzelne Gläubiger und nicht der Verwalter den Rechtstreit zur Feststellung der Forderung bzw. Begründetheit des Widerspruchs geführt haben, steht ihnen ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Insolvenzmasse in dem Umfang zu, wie die Masse durch die Entscheidung Vorteile erlangt hat.

 

Rn 8

Die Kostenfolge eines Feststellungsprozesses richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 91 ff. ZPO. Der unterliegende Gläubiger hat die Prozesskosten zu tragen, im Falle seines Obsiegens steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu. Die anderen Insolvenzgläubiger und die Insolvenzmasse sind hier zunächst in keiner Weise beteiligt.

 

Rn 9

Ergänzend gibt Abs. 3 dem obsiegenden Gläubiger allerdings einen Anspruch auf Kostenersatz aus der Masse bis zu der Höhe des Betrags, der als Quote auf die bestrittene Forderung des unterlegenen Gläubigers entfallen wäre,[7] wenn er den Rechtsstreit ohne den Verwalter geführt hat. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 3, da die Masse insoweit auf Kosten des obsiegenden Gläubigers rechtsgrundlos bereichert ist. Macht der obsiegende Gläubiger seinen Prozesskostenersatzanspruch gegen die Masse geltend, kann der Verwalter für die Masse von dem Gläubiger Zug um Zug bis zur Höhe dieses Ersatzanspruchs die Abtretung des dem Gläubiger nach den §§ 91 ff. ZPO gegen den unterlegenen Prozessgegner zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs verlangen.[8]

[7] Kilger/K. Schmidt, KO § 147 Anm. 2.
[8] Vgl. auch Häsemeyer, Rn. 22.39.

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